Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

verzeichneten feuerwehrdienstpflichtigen Personen und der Mit- 
glieder ihrer freiwilligen Feuerwehren Beträge im Höchstausmasse 
von 50 h für jede dieser Personen insolange einzuheben, bis die all- 
fällige Inanspruchnahme des Fondskapitales gedeckt und der ge- 
nannte Fond diese Auslagen wieder aus Eigenem zu bestreiten in 
der Lage ist. 
S 
8 5 Punkt 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1906, L.G. Bl. 
Nr. 2 ex 1907 hat künftig zu lauten: 
Von den jährlichen Eingängen dieser Abgabe kann ein Teil 
bis zur Höhe von 20 % zur Unterstützung der nicht der Feuer- 
wehr angehörigen, bei einem Brande verunglückten Personen. sowie 
ihrer Hinterbliebenen verwendet werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 
n Wirksamkeit. 
Tage seiner Kundmachung 
Celdsberg, am 11. Dezember 1914 
johann m. 
N 
„eopold Freiherr von Imhof, 
fst]. Landesverweser. 
VE
	        

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