Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

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Gmde-Archiv 5597-1 
An alle Ortsvorstände 
Nach dem Gesetz vom 21. Jänner 1909 LGB Nr. 3 unterliegen 
alle Gebäude, und zwar nicht nur die Wohngebäude, sondern auch 
die zu landwirtschaftlichen oder sonstigen Zwecken dienenden 
Gebäude einer angemessenen Versicherung gegen Brandschaden, 
und es ist diese Versicherung, soweit sie nicht schon erfolgt wäre, 
innerhalb der Jahresfrist 1909 zu bewerkstelligen. 
In Durchführung des bezeichneten Gesetzes findet die Fürstliche 
Regierung folgendes zu verfügen: 
1, Die Ortsvorsteher haben noch im Laufe dieses Jahres eine 
Kontrolle darüber zu pflegen, dass alle zum Gebiete der Gemeinde 
gehörenden Gebäude gegen Feuerschaden angemessen versichert 
sind. Die Kontrolle kann nach Gutfinden gelegentlich der gesetzlich 
vorgeschriebenen allgemeinen Feuerschau vorgenommen werden. 
2. Die Eigentümer versicherungspflichtiger Objekte sind ver- 
pflichtet, zum Zwecke der Kontrolle die betreffenden Feuerversiche- 
rungspolizen und die Quittungen über die letzte Prämienzahlung 
vorzuweisen, wären diese Befehle aus irgend einem Grunde nicht zur 
Hand, so genügt unter Umständen die Vorweisung einer einschlägigen 
Bestätigung des betreffenden Versicherungsagenten, 
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