4. Der Brunnenmeister bezeichnet die Plätze, wo das Wasser ge-
schöpft werden kann, schwellt die Bäche an, hilft die Reihen
ordnen u. 8. W.
5. Der Aufseher über das Flüchten bestimmt die Orte, wohin
die geflüchteten Sachen zu bringen sind.
$ 7. Alle im vorhergehenden 8 genannten Feuerbediensteten
werden vom ständigen Gemeinderath ernannt, und leisten für ihre
Treue und Dienstbeflissenheit dem Ortsvorstande die Angelobung.
8 8. In den Monaten März, Juli und Oktober eines jeden Jahres
ist die Spritzenprobe vorzunehmen, wobei sich sowohl das Lösch-
personale als die Hilfsmannschaft vollzählig einzufinden hat.
Jedesmal den zweiten Sonntag vor der Spritzenprobe wird vor
versammelter Gemeinde das im 8 1 erwähnte Verzeichniss ver-
lesen und dann sogleich die allfällig durch Abgang oder Nachwachs
von Bürgern erforderlich gewordenen Ergänzungen vorgenommen.
Einem jeden Bürger wird seine persönliche Obliegenheit auf
einen Zettel geschrieben, der in seiner Wohnung angeheftet wird,
UI. Massnahmen bei einer Feuersbrunst im Brandorte selbst.
8 9. Bei einem entstandenen Brande beruht das erste Entge-
genwirken auf den Hausbewohnern und nächsten Nachbarn, den-
jenigen, welche die Gefahr zuerst entdeckten und am ersten auf
dem Platze eintreffen.
8 10. Sobald sich aber über den entstandenen Feuerlärm die
Mannschaft vermehrt, wird zu regelmässiger Ordnung geschritten;
sollte der Commandant oder dessen Stellvertreter noch nicht gegen-
wärtig sein, so übernimmt das erstz beste Gemeinderathsmitglied
die Leitung.
8 11. Das erste Brandsignal ruft Jeden an seinen nach $ 5
bestimmten Posten oder Sammelplatz, die Feuerläufer eilen um
Hilfe zu suchen, die Löschmannschaft rückt aber theils unter An-
leitung des Commandanten der Brandstätte, theils unter Anführung
des Commandantenstellvertreters dem Magazine der Löschgeräthe zu.
8 12. Auf dem Brandplatze angekommen, ist des Comman-
danten erstes Augenmerk Rettung: a. der Menschen, b. des Viehes,
c. der Mobilien,
Gleichzeitig besorgt er die zweckmässigsten Anstalten zur Hem-
mung des Brandes, weiset zu dem Ende den herbeigebrachten