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Sie führt die Aufsicht über die Löschanstalten der Gemeinde
und über das Löschgeräthe.
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Die Feuer-Kommission hat alljährlich ordentlicherweise wenig-
stens einmal eine genaue Visitation sämmtlicher Feuerstätten, Oefen
und Kamine, welcher Art sie immer sein mögen, sowie eine Nach-
schau der aufgetragenen Ausbesserungen vorzunehmen. Ausserdem
ist der Gemeinderath bevollmächtigt, ausserordentliche Untersuch-
ungen, sei es in einzelnen Fällen oder für die ganze Gemeinde zu
veranstalten.
Die Feuerschau hat durch ein Mitglied der Feuer-Kommission
unter Zuzug eines Sachverständigen vorgenommen zu werden.
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Bei der Feuerschau ist auf das genaueste zu erheben:
ob sowohl in den Privathäusern, als in den Waschhäusern,
Fabriken, Bäckereien, Brennereien und Werkstätten von Ar-
beitern jeder Art die Feuerstätten, Kamine, Rohrleitungen,
Defen und alle‘ Feuereinrichtungen sich in durchaus feuersiche-
rem Zustande befinden;
ob Asche, Russ und Kohlen überall nur an Orten und in Ge-
fässen aufbewahrt werden, wo keinerlei Feuersgefahr daraus
entstehen kann;
ob in den Wohnhäusern, in der Nähe von Feuerstätten, Oefen
und Kaminen keine feuerfangenden Stoffe verbotener Weise
aufbewahrt sich befinden;
ob bei Neubauten sowohl als bei Abänderungen bereits früher
bestandener Einrichtungen die feuerpolizeilichen Vorschriften
gegenwärtigen Gesetzes in allen Theilen befolgt worden seien,
endlich
ob in jedem Hause zum Aufbewahren des Wassers bestimmte
Geschirre, eine gehörig versicherte Laterne und die in diesem
Gesetze vorgeschriebenen übrigen Löschgeräthe vorhanden sind.
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Was bei diesen Visitationen Mangelhaftes oder Gesetzwidriges
angetroffen wird, ist von der Feuerbeschau zu verzeichnen; gleich-
zeitig ‚ist dem. betreffenden Hausbesitzer ein angemessener, aber
möglichst kurzer Termin anzusetzen, innerhalb welchem er das
Mangelbare zu ersetzen und in gehörigen Stand zu bringen hat.
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