Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

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Bei sich ergebenden Anständen wegen neuer oder Verbesserung 
bereits bestehender Feuereinrichtungen zwischen einem Gebäude- 
besitzer und der Feuerkommission entscheidet das Landgericht, wenn 
es sich nicht um solche gewerbliche Feuereinrichtungen handelt, 
worüber nach der Gewerbeordnung der Regierung die Entscheidung 
zusteht. 
In denjenigen Fällen, wo in Folge solcher Conflikte Lokal- 
besichtigungen vorgenommen werden müssen, hat der unterliegende 
Theil die diesfalls erlaufenen Kosten zu tragen.. 
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Wenn vor Erhalt des Baubewilligungsscheines in irgend einem 
Gebäude gesetzwidrige oder unzulässige Feuereinrichtungen erstellt 
worden sind, liegt es in der Pflicht der Feuerkommission, sobald 
sie hievon Kenntniss erhält, den Besitzer des betreffenden Ge- 
bäudes zur Veränderung solcher Einrichtungen anzuhalten. Sollte 
einem solchen Befehl nicht Folge geleistet werden, so hat die 
Feuerkommission auf Kosten der Ungehorsamen derlei Einricht- 
ungen zu beseitigen oder unbrauchbar zu machen. 
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In jeder Gemeinde ist ein behördlich konzessionirter Kamin- 
feger vertragsgemäss in Lohn zu nehmen. 
Die Konzession zum Kaminfeger können nur jene Individuen 
erwerben, welche sich über die praktisch erworbene Gewerbskennt- 
aiss gehörig ausweisen und zugleich in gutem Rufe stehen. 
Die von den Gemeinden mit den Kaminfegern abgeschlossenen 
Verträge sind dem Landgerichte zur Einsicht vorzulegen. 
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Die angestellten Kaminfeger sind verpflichtet, in den ihnen 
überwiesenen Gemeinden die Reinigung der Kamine und Rohr- 
leitungen aller Art regelmässig und innerhalb der hiefür festge- 
setzten Fristen vorzunehmen, nämlich: 
a. Bei den Bäckern und in Fabriken alle Monate . 
b. bei Hufschmieden und andern Feuerarbeitern alle 2 Monate, 
ce. in Wohnhäusern, wo keine Feuerarbeiter sind, alle 3 Monate. 
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Der Kaminfeger hat jede Art von Kaminen, sowie die in die- 
selben einmündenden Seitenarme und Rohre sorgfältig zu putzen. 
7A.”
	        

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