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Bei sich ergebenden Anständen wegen neuer oder Verbesserung
bereits bestehender Feuereinrichtungen zwischen einem Gebäude-
besitzer und der Feuerkommission entscheidet das Landgericht, wenn
es sich nicht um solche gewerbliche Feuereinrichtungen handelt,
worüber nach der Gewerbeordnung der Regierung die Entscheidung
zusteht.
In denjenigen Fällen, wo in Folge solcher Conflikte Lokal-
besichtigungen vorgenommen werden müssen, hat der unterliegende
Theil die diesfalls erlaufenen Kosten zu tragen..
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Wenn vor Erhalt des Baubewilligungsscheines in irgend einem
Gebäude gesetzwidrige oder unzulässige Feuereinrichtungen erstellt
worden sind, liegt es in der Pflicht der Feuerkommission, sobald
sie hievon Kenntniss erhält, den Besitzer des betreffenden Ge-
bäudes zur Veränderung solcher Einrichtungen anzuhalten. Sollte
einem solchen Befehl nicht Folge geleistet werden, so hat die
Feuerkommission auf Kosten der Ungehorsamen derlei Einricht-
ungen zu beseitigen oder unbrauchbar zu machen.
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In jeder Gemeinde ist ein behördlich konzessionirter Kamin-
feger vertragsgemäss in Lohn zu nehmen.
Die Konzession zum Kaminfeger können nur jene Individuen
erwerben, welche sich über die praktisch erworbene Gewerbskennt-
aiss gehörig ausweisen und zugleich in gutem Rufe stehen.
Die von den Gemeinden mit den Kaminfegern abgeschlossenen
Verträge sind dem Landgerichte zur Einsicht vorzulegen.
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Die angestellten Kaminfeger sind verpflichtet, in den ihnen
überwiesenen Gemeinden die Reinigung der Kamine und Rohr-
leitungen aller Art regelmässig und innerhalb der hiefür festge-
setzten Fristen vorzunehmen, nämlich:
a. Bei den Bäckern und in Fabriken alle Monate .
b. bei Hufschmieden und andern Feuerarbeitern alle 2 Monate,
ce. in Wohnhäusern, wo keine Feuerarbeiter sind, alle 3 Monate.
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Der Kaminfeger hat jede Art von Kaminen, sowie die in die-
selben einmündenden Seitenarme und Rohre sorgfältig zu putzen.
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