des Kamins auf den Wechsel ist jeweilen darauf Bedacht zu nehmen,
dass wegen allfälligen Sichsetzens desselben die Ausdehnung einen
halben Zoll höher als der Wechsel zu stehen kommt. Diese Vor-
schrift gilt auch für Kaminzüge und Rohre, welche durch Scheide-
wände hindurch gehen. Auch dürfen in die Wände eines Kamins
keinerlei Tramwerk oder Balken eingelassen oder durch dessen
Höhlung gezogen werden.
S 46
Die Wände (Mauern) der Kamine sollen da, wo sie mit
Wechseln in Verbindung kommen oder hart an hölzernen Wänden
aufgeführt werden, eine Dicke von wenigstens 4 Zoll, sonst aber
von wenigstens 2 Zoll haben.
8 47
In der Regel soll jedes Kamin weit genug sein, dass es seiner
ganzen Ausdehnung nach überall vom Kaminfeger bestiegen werden
kann.
Engere Kamine dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung
der Feuerkommission und nur nach einer über die‘ Zulässigkeit
gepflogenen Untersuchung erstellt werden.
Die in das Hauptkamin einmündenden liegenden oder ander-
weitigen Rauchfänge oder Rohre sind so anzubringen und mit hin-
länglichen, eisernen Thürchen, Schiebern oder mit Griffsteinen zu
versehen, dass sie jederzeit gereinigt werden können. Da wo das
Hauptkamin der besondern Oertlichkeit wegen eine Biegung erhalten
muss, darf der Winkel nicht unter 45 Grad betragen, und in der
Gegend der Biegung ist eine gut schliessende eiserne Thüre anzu-
bringen, damit es von da aus vom Kaminfeger bestiegen werden
kann.
8 48
Vorstehende Bestimmungen ($ 36 bis 47) gelten für gewöhn-
liche Feuereinrichtungen. Für Backöfen, Brennereien, Waschhäuser,
Hafnerwerkstätten, Feuerstätten in Fabriken u. dgl. sind aber die
Schornsteine (Kamine) immer mit liegenden Ziegeln aufzuführen
und bedarf deren Anlage und Bau noch ausserdem einer speziellen
Verfügung der Feuerkommission.
8 49
Jedes Kamin, welches auf den Dachfirst ausmündet, soll 3 Fuss
hoch über denselben hinaus, alle übrigen Kamine aber wenigstens
4 Fuss hoch über das Dach hinausgeführt werden, den allfällig
angebrachten Kaminhut nicht mit inbegriffen.
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