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Vor jedem Ofen muss der Boden an der Einheizstelle in ge-
rader Richtung ver dem Ofenloch mit Eisen oder Steinplatten
belegt werden.
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An Orten, wo metallene Rohre als Wärme- oder Rauchleiter
durch Riegelwände oder durch Holzböden geführt werden, ist
strenge darauf zu achten, dass die Rohre da, wo sie durch Wände
oder Böden gehen, jeweilen mit einem Futter von Stein oder Ziegeln
von wenigstens 5 Zoll Dicke eingefasst werden, so dass die Rohre
mit dem Holzwerk in keinerlei Berührung: kommen.
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Bei Luft- und Dampfheizungen sollen die Wärmeleiter fest
angelegt und der Heizofen in einem feuerfesten gewölbten Raume
errichtet werden. Die Wärmeleiter dürfen nur von Metall oder
Stein gebaut sein.
S 42
Mauern, an welchen Feuereinrichtungen angebaut sind, sollen
an dieser Stelle wenigstens 10 Zoll dick sein. Für solche Mauern,
in welchen keine Züge angebracht sind, genügt eine Dicke von 5
Zoll.
Bei Neubauten müssen die Feuermauern von festem Baugrund
angesetzt und dürfen nirgends mit Holz durchzogen werden.
Ss 43
‚In jedem Gebäude, in welchem ein Feuerherd oder eine Feuer-
stätte besteht, soll mit Ausnahme der Sennhütten auf den Alpen,
der Kalk- und Ziegelbrennereien u. dgl. zur Abführung des Rauches
entweder ein Kamin oder aber eine ‚geschlossene und sichere Rohr-
leitung von starkem Eisenblech und gehöriger Weite angebracht sein.
Ss 44
Kamine dürfen nur mit Ziegeln oder. von Tufstein oder an-
derem Mauerwerk gebaut werden.
Da wo noch von Latten oder Brettern zusammengesetzte Kamine
bestehen, ist auf deren gänzliche Beseitigung innerhalb Jahresfrist
von der Feuerkommission zu dringen.
S 45
Jedes Kamin soll von einem Stockwerk zum andern gehörig
abgewechselt und ein jeder dieser Wechsel auf der innern Seite
mit Ziegeln oder Backsteinen ausgefüttert werden. Beim Aufführen
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