Paragraph 38
Auf die Kirchthürme und Böden ist in solchen Fällen sogleich
Wasser zu bringen, die Thürme und Dachöffnungen sind von
Feuerfunken sicherzustellen, und die kostbaren Kirchensachen
und Geräthe sobald möglich zu entfernen.
Paragraph 9
Ist das Feuer noch verschlossen, so soll man so lange es sich thun
lässt, demselben durch Verstopfung aller Oeffnungen keine Luft
zu fassen gestattet werden, sondern es durch Begiessen und sonst
andere mögliche Art zu ersticken suchen. Wenn es aber schon
wirklich ausbricht oder einen Ort ergriffen hat, worin Korn, Heu,
Stroh und dergleichen sich befinden, wo also das Begiessen nichts
mehr nützt, da muss das anliegende Holzwerk weggeräumt, die an-
stossende Zäune, wenn es vielleicht nicht schon vorher um den
Zugang offen zu halten geschehen wäre, weggebrochen, das Dach
eingerissen, und samt den Wänden und Ubrigen Brandstücken um
das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärtsgestUrzt
werden.
Paragraph 40
Nebenstehende Häuser sind ohne Not nicht einzureissen, nur dann,
wenn die Ausbreitung der Flammen auf keinen anderen Ort
gehindert werden kann, soll zum Abbrechen Hand angelegt werden.
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