I. Jahresbericht,
2, Kassabericht.
3. Protokoll.
4. Genehmigung des Jahres-, Kassaberichtes und Protokoll.
5. Eventuelle Statuten-Aenderungen.
5, Wahl der Vereinsieitung und zwei Rechnungsrevisoren.
Die Amtsdauer der Vereinsleitung beträgt drei Jahre. Eine Wie-
derwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
/. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
8. Auflösung des Vereins.
Vereinsleitung.
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Die Vereinsleitung besteht:
1. Kommandant
>, Kommandant-Stellvertreter
3. Steigerobmann
4. Schlauchobmann
5. Kassier
ö. Schriftführer
7. Materiaverwalter.
Bei der Wahl der Chargierten, sowie bei Beförderungen sind
die Ausbildung und die Erfahrung im Feuerwehrdienst, sowie
die persönliche Eignung bestimmend.
Nach Art. 22 des Feuerlöschgesetzes gelten für die Feuerwehr-
kommission folgende Bestimmungen:
1. In der Feuerwehrkommission, bestehend aus fünf Mitgliedern,
sollen ‘der erweiterte Gemeinderat durch zwei Mitglieder und
die oberen Chargen der Feuerwehr angemessen vertreten sein.
Der Feuerwehr-Kommandant ist von amtswegen Mitglied und
in der Regel Präsident der Kommission.
3. Der Gemeinderat sorat für die Besetzung des Aktuariates.
.
Art der Abstimmung.
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Die Abstimmung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
sowie die Wahl der Vereinsleitung erfolgt schriftlich. Zu gültigen
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