Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

IV. Strafen 
Sewöhnliche Strafen sind: 
Verspätung oder Entfernung vor Schluss bei 
Uebungen und Versammlungen 10 Kreuzer 
Ausbleiben bei Uebungen u. Versammlungen 25 Kreuzer 
Ausbleiben beim Brandfall 1 Gulden 
Entfernen vom Brandplatz ohne Erlaubnis 50 Kreuzer 
Nicht -inOrdnung der Ausrüstung 10 Kreuzer 
Betrunkenheit im Dienste 50 Kreuzer- ] Gulden 
Verweigerung des Gehorsams 1-2 Gulden 
Jeber letztere zwei Straffälle entscheidet der Vorstand 
endgültig. 
Begründete Entschuldigungen sind bis längstens zwei Tage nach 
der Uebung oder dem Brande beim Vorstand abzugeben. Ueber die Zu- 
\ässigkeit der Entschuldigungen entscheidet der Vorstand. 
% 
V. Streitigkeiten 
Streitigkeiten im Verein werden durch ein Schiedsgericht ge- 
schlichtet, wozu jede streitende Partei zwei Mitglieder und der Verein 
den Obmann wählt. Der Entscheidung des Schiedsgerichtes haben sich 
die streitenden Parteien zu fügen und müssen auf jede weitere Berufung 
verzichten. 
Vi. Verwaltung 
Der Kommandant, dessen Stellvertreter und Spritzenmeister 
werden auf drei Jahre gewählt,und die erste Neuwahl findet am 1.Jänner 
1891 statt. Bei dieser Wahl entscheidet Stimmenmehrheit. Bis 1.1.1891 
sollen der jetzige Kommandant, dessen Stellvertreter und der Spritzen- 
meister in ihren Funktionen belassen werden. 
Der Kommandant -Stellvertreter ist zugleich Kassier und hat 
derselbe dem Kommandanten oder der Vereinsversammlung auf jedes 
Verlangen Auskunft über sein Rechnungsgebaren und den Stand der 
Einnahmen und Ausgaben zu ertheilen. 
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