einzelnen Nachbarschaften. . Der Fürst verbot 1806 die Erstellung
neuer Häuser, sowie die Verdoppelung derselben durch Scheidewände
ohne obrigkeitliche Erlaubnis, weil sonst zu viele Bürger den Ge-
meindeboden nutzen, was den Untertanen zum Schaden gereichen
müsste, Die Feuerlöschordnung vervollständigte Vorschriften: Nun
war es nicht mehr gestattet, hölzerne Kamine zu errichten, beim Ka-
minbau mussten Fachleute beigezogen werden; abermals wurde auf
die Notwendigkeit der obrigkeitlichen Erlaubnis beim Neubau von
Häusern und grösseren baulichen Reparaturen hingewiesen, auch die
Art der Dachdeckung wurde vorgeschrieben.
Da in Liechtenstein damals keine Brandversicherung bestand, gewinnt
die Feuerlöschordnung an Bedeutung. Jede Feuersbrunst wurde für die
betroffene Familie zum schwersten Unglück. Die Feuerlöschordnung
stellt in erster Linie einen Appell zur Vorsicht beim Umgang mit Feuer
dar.
Am Schluss dieser Feuerlöschordnung ( Paragraph 48 ) (245) wurde noch
verlangt, dass jede Gemeinde einen Feuergeschworenen halte, der die
Pflicht hatte (249), die Feuerstätten genauestens zu überwachen und die
Einhaltung dieser Verordnung zu kontrollieren. Der Feuergeschworene
musste den Eid für dieses Amt ablegen und erhielt 5 Kronen im Jahr als
Vergütung.
Die Reihe der Feuergeschworenen in Mauren nach Inkrafttreten der
Feuerlöschordnung :
1312
1822
1829
1821 Peter Welty
1828 Johann Wohlwend, Polizist
1834 Franz Josef Matt
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