Volltext: 100 Jahre Feuerwehr Mauren, Liechtenstein

* Vor dem Jahre 1812 bestanden oberamtliche Schutzvorschriften, 
die als Vorläufer der vom Fürsten unterzeichneten Feuerlöschordnung 
gelten können, Um 1800 berichtete der damalige Landvogt Menzinger, 
dass nur drei alte "Feuerkiebel" im Schlosse zur Bekämpfung des Feu- 
ers im Unglücksfalle vorhanden seien, weder eine Leiter noch eine 
Spritze stünden zur Verfügung. Das Oberamt sah sich in einer grossen 
Zahl von Dekreten veranlasst, den Untertanen in befehlendem und mah- 
nendem Ton Vorsicht beim Umgang mit Feuer zu empfehlen: trotz der 
Dekrete und Verordnungen fehlte ein allgemein verpflichtendes Gesetz. 
* Einen wichtigen Schritt in der Entwicklung der Feuergesetzgebung 
stellen die in den Dienstinstruktionen enthaltenen Anweisungen zur Aus- 
arbeitung einer Feuerlöschordnung dar. Vorerst aber begnügte sich das 
Oberamt mit einer Verordnung, in der den Gerichten vermehrte Aufmerk- 
samkeit auf die Feuerstätten in den Häusern befohlen wurde. Das Tabak- 
rauchen in Gassen und gar bei Stallungen wurde verboten. 
* Im Jahre 1812 sanktionierte Fürst Johann eine neue Feuerl&ösch- 
ordnung. Sie ist in 4 Kapitel eingeteilt (227), wovon das erste die Ver- 
hinderung der Feuersbrünste behandelt, das zweite die rechtzeitige Ent- 
deckung der Brände, das dritte die Bekämpfung des Feuers und das vierte 
die Vorsichtsmassnahmen schildert, die nach der Brandkatastrophe zu beob- 
achten sind. Im einzelnen wurde die Aufstellung voaNachtwäch- 
+ern (418) vorgesehen, die Art des Alarmschlagens beschrieben, die Anle- 
gung von Teichen (Feuerkasten) geboten und die Anschaffung von Löschge- 
räten, Feuerleitern und anderer Materialien dringend empfohlen. Das 
Gesetz umschrieb auch die Pflichten der Vorgesetzten und der Bürger bei 
Fevuersbrünsten. ; 
* Von einiger Bedeutung für die spätere Baugesetzge bung 
(306) ist zweifellos das 1. Kapitel der Feuerlöschordnung. Schon in ei- 
nem Erlass des Fürsten vom Jahr 1806 befinden sich etliche Bauvorschrif- 
ten, die für das Fürstentum erstmalig sind und allgemeine Gültigkeit er- 
halten sollten, im Gegensatz zu den vermutlichen Bauvorschriften der 
Jahrbuch des Historischen Vereins, Band 53 mit Quellenverzeichnis
	        

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