Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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seit, während der Steueriah sich nach dem Steuersatz der Ver 
mögens- und.Erwerbssteuer richtet und den gleichen Bruchteil 
oder das gleiche Vielfache der gesetzlichen Steuereinheiten aus 
macht (Art. 93). Wird demnach die Vermögens- und Erwerbs 
steuer mit IV2 Promille des Vermögens und 3% des Erwerbes 
erhoben, so gelangt die Aktivbürgersteuer mit Fr. 1.50 zur Er 
hebung. Wird aber der Satz der Vermögens- und Erwerbssteuer 
aus;. B. 2 Promille des Vermögens und 4?? des Erwerbes er 
höht, so erhöht sich damit ohne Weiteres auch die Aktivbürger 
steuer auf Fr. 2.—. Mit dieser Regelung ist ein Interesse aller 
Stimmberechtigten, auch derjenigen, die selbst zur Vermögens 
und Erwerbssteuer herangezogen werden, an den Steuersätzen, 
mit welchen diese Steuer zur Erhebung gelangt, gesichert, und 
damit zugleich auch gesichert die Wirksamkeit der in Art. 40, 
Abi. 2, vorgesehenen Vorkehrungen gegen allzu rasche oder allzu 
starke Erhöhung der Steuersätze der Vermögens- und Erwerbs 
steuer. 
Zu Abschnitt IV: Bwetsteuer. 
Tie Erhebung einer Billetsteuer auf Aufführungen und 
Vorstellungen aller Art, für deren Besuch in irgend welcher 
Form Bezahlung verlangt wird, entspringt heute vielfach dem 
Wunich, zur Erschwerung oder Verhinderung von als excessiv 
betrachteten Lustbarkeiten beizutragen, woraus dann leicht eine 
besonders hohe Besteuerung des einen oder andern, tatsächlich 
schädlichen oder nur mißliebigen Objektes sich herleitet. Der 
vorliegende Entwurf ist frei von jeder solchen Absicht der Zen 
sur; er hält sich an die Tatsache, daß der Besuch aller derartigen 
Veranstaltungen einen gewissen Wohlstand voraussetzt, daß der 
Wunsch ihres Besuches meist stark genug ist, um eine etwaige, 
durch die Steuer gegebene Preiserhöhung zu ertragen, und daß 
daher die Billetsteuer eine einträgliche und doch nicht unange 
nehm empfundene Form der Besteuerung darstellt. Dem aus 
schließlich gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen, politischen 
oder wissenschaftlichen Charakter einer großen Zahl von Ver 
anstaltungen soll aber dadurch Rechnung getragen werden, daß 
für sie die für die Lustbarkeiten im weitesten Sinn bestimmte 
Billetsteuer in Wegfall kommt, soferne der gesamte Ertrag aus 
schließlich solchen Zwecken gewidmet ist (Art. 94, Abi. 3). Durch 
die Forderung der Widmung des Gesamt-, nicht nur des Rein 
ertrages für diese Zwecke wird der Mißbrauch ausgeschlossen, 
der heute vielfach mit Vergünstigungen dieser Art dadurch ge 
trieben wird, daß große und kostspielige Vergnügungen unter 
der Maske der Wohltätigkeit inszeniert werden, bei welchen der 
wohltätigen Zwecken zufließende Reinertrag in umgekehrtem
	        

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