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seit, während der Steueriah sich nach dem Steuersatz der Ver
mögens- und.Erwerbssteuer richtet und den gleichen Bruchteil
oder das gleiche Vielfache der gesetzlichen Steuereinheiten aus
macht (Art. 93). Wird demnach die Vermögens- und Erwerbs
steuer mit IV2 Promille des Vermögens und 3% des Erwerbes
erhoben, so gelangt die Aktivbürgersteuer mit Fr. 1.50 zur Er
hebung. Wird aber der Satz der Vermögens- und Erwerbssteuer
aus;. B. 2 Promille des Vermögens und 4?? des Erwerbes er
höht, so erhöht sich damit ohne Weiteres auch die Aktivbürger
steuer auf Fr. 2.—. Mit dieser Regelung ist ein Interesse aller
Stimmberechtigten, auch derjenigen, die selbst zur Vermögens
und Erwerbssteuer herangezogen werden, an den Steuersätzen,
mit welchen diese Steuer zur Erhebung gelangt, gesichert, und
damit zugleich auch gesichert die Wirksamkeit der in Art. 40,
Abi. 2, vorgesehenen Vorkehrungen gegen allzu rasche oder allzu
starke Erhöhung der Steuersätze der Vermögens- und Erwerbs
steuer.
Zu Abschnitt IV: Bwetsteuer.
Tie Erhebung einer Billetsteuer auf Aufführungen und
Vorstellungen aller Art, für deren Besuch in irgend welcher
Form Bezahlung verlangt wird, entspringt heute vielfach dem
Wunich, zur Erschwerung oder Verhinderung von als excessiv
betrachteten Lustbarkeiten beizutragen, woraus dann leicht eine
besonders hohe Besteuerung des einen oder andern, tatsächlich
schädlichen oder nur mißliebigen Objektes sich herleitet. Der
vorliegende Entwurf ist frei von jeder solchen Absicht der Zen
sur; er hält sich an die Tatsache, daß der Besuch aller derartigen
Veranstaltungen einen gewissen Wohlstand voraussetzt, daß der
Wunsch ihres Besuches meist stark genug ist, um eine etwaige,
durch die Steuer gegebene Preiserhöhung zu ertragen, und daß
daher die Billetsteuer eine einträgliche und doch nicht unange
nehm empfundene Form der Besteuerung darstellt. Dem aus
schließlich gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen, politischen
oder wissenschaftlichen Charakter einer großen Zahl von Ver
anstaltungen soll aber dadurch Rechnung getragen werden, daß
für sie die für die Lustbarkeiten im weitesten Sinn bestimmte
Billetsteuer in Wegfall kommt, soferne der gesamte Ertrag aus
schließlich solchen Zwecken gewidmet ist (Art. 94, Abi. 3). Durch
die Forderung der Widmung des Gesamt-, nicht nur des Rein
ertrages für diese Zwecke wird der Mißbrauch ausgeschlossen,
der heute vielfach mit Vergünstigungen dieser Art dadurch ge
trieben wird, daß große und kostspielige Vergnügungen unter
der Maske der Wohltätigkeit inszeniert werden, bei welchen der
wohltätigen Zwecken zufließende Reinertrag in umgekehrtem