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heit und damit größerer Leistungsfähigkeit angesprochen wer
den kann, und stärker die Belastung von Branntweinen mit
einem höheren als 30A-igem Alkoholgehalt, sowie von versüß
ten und aromatischen Branntweinen und Luxusbranntweinen,
Bemessungsgrundlage der Steuer sinv die im Inland aus
geschenkten oder im Kleinverkauf abgegebenen Quanten, im
Falle direkten Importes durch den Konsumenten die aus dem
Ausland eingeführten Mengen (Art. 78, Abs. 1), für welche die
Steuer gleichzeitig mit dem Zoll (Art. 83), daher mit zuver
lässiger Sicherheit erhoben wird. Um auch im Inland richtige
Deklarationen zu erhalten, verpflichtet hier das Geietz den
Steuerschuldner, sich einer Kellerkontrolle zu unterwerfen, zu
deren Einzelregelüng die Regierung die nötigen Vorschriften
auf dem Verordnungswege zu erlassen belügt ist (Art. 78, Ab
satz 2), Diese Kellerkontrolle unterbleibt, wenn die Steuer auf
Grund von Pauschalierungen oder durch Steuergewüschaslen
entrichtet wird (Art. 78, Ms. 2, letzter Sah).
Tie Annahme scheint berechtigt, daß der Wunsch nach Ver
meidung der lästigen Kellerkontrolle die meisten Steuerpflich
tigen veranlassen wird, diesen beiden Formen, von denen die
letzte sa gerade für das Gastwirtsgewerbe des Landes kein No-
dum darstellt, vor dem System der Steuerentrichtung auf
Grund von sährlichen Deklarationen (Art. 80) den Vorzug zu
geben. Die Pauschalierung hat für den Pflichtigen noch den Vor
teil, daß sie aus drei Jahre vorgenommen werden kann, wo
durch er die Möglichkeit der festen Kalkulierung seiner Unkosten
auf längere Frist besitzt, eine Aussicht, deren Wert kaum da
durch gemindert werden wird, daß nicht nur der Steuerpflich
tige, sondern auch die Steuerverwaltung beim Eintritt von Ver
hältnissen, die die Umsatzgröße wesentlich und dauernd verän
dern, das Recht halbjährlicher Klindigung mit Gültigkeit aus
das Ende des nach dem Halbjahr ablaufenden Kalenderjahres
erhält (Art. 81).
Immerhin mag diese Einschränkung geeignet sein, den
Steuerpflichtigen zu bestimmen, sich für den dritten Weg, den
Weg der Steuergesellschaft, zu entscheiden. D:e Entrichtung der
Steuer durch Steuer-gesellschaften hat aber zur Voraussetzung,
daß zumindest drei Fünftel der Getränkesteuerpflichtigen einer
Gemeinde, einer Mehrzahl von Gemeinden oder des Landes
sich zu einem Angebot an die Steuerverwaltung zusammen
finden. Tie Annahme dieses Angebots durch die Regierung ver
pflichtet dann von Gesetzes wegen sämtliche Steuerpflichtigen,
der Steuergeiellschaft als Mitglieder beizutreten, und die
Steuergesellschaft hat die Pflicht, den mit der Regierung pau
schalierten Betrag umzulegen (Art. 82, Abs. 1). Das Zustande-