Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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heit und damit größerer Leistungsfähigkeit angesprochen wer 
den kann, und stärker die Belastung von Branntweinen mit 
einem höheren als 30A-igem Alkoholgehalt, sowie von versüß 
ten und aromatischen Branntweinen und Luxusbranntweinen, 
Bemessungsgrundlage der Steuer sinv die im Inland aus 
geschenkten oder im Kleinverkauf abgegebenen Quanten, im 
Falle direkten Importes durch den Konsumenten die aus dem 
Ausland eingeführten Mengen (Art. 78, Abs. 1), für welche die 
Steuer gleichzeitig mit dem Zoll (Art. 83), daher mit zuver 
lässiger Sicherheit erhoben wird. Um auch im Inland richtige 
Deklarationen zu erhalten, verpflichtet hier das Geietz den 
Steuerschuldner, sich einer Kellerkontrolle zu unterwerfen, zu 
deren Einzelregelüng die Regierung die nötigen Vorschriften 
auf dem Verordnungswege zu erlassen belügt ist (Art. 78, Ab 
satz 2), Diese Kellerkontrolle unterbleibt, wenn die Steuer auf 
Grund von Pauschalierungen oder durch Steuergewüschaslen 
entrichtet wird (Art. 78, Ms. 2, letzter Sah). 
Tie Annahme scheint berechtigt, daß der Wunsch nach Ver 
meidung der lästigen Kellerkontrolle die meisten Steuerpflich 
tigen veranlassen wird, diesen beiden Formen, von denen die 
letzte sa gerade für das Gastwirtsgewerbe des Landes kein No- 
dum darstellt, vor dem System der Steuerentrichtung auf 
Grund von sährlichen Deklarationen (Art. 80) den Vorzug zu 
geben. Die Pauschalierung hat für den Pflichtigen noch den Vor 
teil, daß sie aus drei Jahre vorgenommen werden kann, wo 
durch er die Möglichkeit der festen Kalkulierung seiner Unkosten 
auf längere Frist besitzt, eine Aussicht, deren Wert kaum da 
durch gemindert werden wird, daß nicht nur der Steuerpflich 
tige, sondern auch die Steuerverwaltung beim Eintritt von Ver 
hältnissen, die die Umsatzgröße wesentlich und dauernd verän 
dern, das Recht halbjährlicher Klindigung mit Gültigkeit aus 
das Ende des nach dem Halbjahr ablaufenden Kalenderjahres 
erhält (Art. 81). 
Immerhin mag diese Einschränkung geeignet sein, den 
Steuerpflichtigen zu bestimmen, sich für den dritten Weg, den 
Weg der Steuergesellschaft, zu entscheiden. D:e Entrichtung der 
Steuer durch Steuer-gesellschaften hat aber zur Voraussetzung, 
daß zumindest drei Fünftel der Getränkesteuerpflichtigen einer 
Gemeinde, einer Mehrzahl von Gemeinden oder des Landes 
sich zu einem Angebot an die Steuerverwaltung zusammen 
finden. Tie Annahme dieses Angebots durch die Regierung ver 
pflichtet dann von Gesetzes wegen sämtliche Steuerpflichtigen, 
der Steuergeiellschaft als Mitglieder beizutreten, und die 
Steuergesellschaft hat die Pflicht, den mit der Regierung pau 
schalierten Betrag umzulegen (Art. 82, Abs. 1). Das Zustande-
	        

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