Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Ist dergestalt das nicht einbezahlte Kapital prinzipiell kapi 
talsteuerpflichtig, so erschiene es doch als unbillige Härte, es 
mit dem gleichen Satze wie das einbezahlte Kapital zu belasten. 
Bei der Festsetzung des Steuersatzes wird daher der wirtschaft 
lich differenten Artung und Ertragsfähigkeit der beiden Kapi 
talkategorien dadurch Rechnung getragen, daß die Kapitalsteuer 
auf das einbezahlte Kapital und die Reserven mit 2 Promille, 
auf das nicht einbezahlte Kapital dagegen nur mit y'z Promille 
zur Erhebung gelangt (Art. 68). 
Die Kapitaisteuer der Handelsgesellschaften mit Persönlich 
keit wird, ohne Rücksicht auf die Größe des Gesellschaftskapitals 
stets mit mit dem gleichen, proportionalen Steuersätze erhoben. 
Für die Anwendung eines progressiven Steuersatzes fehlen die 
Voraussetzungen: denn die Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft 
wird nicht durch die Größe des Gesellschaftskapitals bestimmt, 
tritt vielmehr zu Tage in ihrem jährlichen Reinertrag. Eine 
Gesellschaft mit einem Kapital von nur 1 Million Franken, 
aber Fr. 200,000 Reinertrag, ist leistungsfähiger als eine solche, 
die bei 2 Millionen Franken Kapital nur Fr. 100,000 Rein 
ertrag erzielt hat. Dieser Ertrag ist bekanntermaßen größer als 
die zur Ausschüttung kommenden Gewinne, und der Gesetzgeber 
muß daher, um ihn ganz zu erfassen, seine Berechnung genau 
präzisieren. Art. 69, Abs. 2, stellt dementsprechend fest, daß im 
steuerbaren Reinertrag inbegriffen sind: 1. die Abschreibungen, 
soweit sie nicht geschäftlich, im Allgemeinen also: in einer Wert 
minderung, begründet sind, vielmehr sich als Bildung stiller 
Reserven darstellen; 2. die Zuweisungen an den Reservefonds 
und an andere Rücklagen, soweit sie nicht gemeinnützigen Zwek- 
ken dienen; 3. die den Verwaltungs- und Vorstandsmitgliedern 
zufließenden Tantiemen, eine Bestimmung, die deshalb beson 
dere Wichtigkeit beansprucht, weil aus den früher genannten 
Gründen der ausländische Tantiemeberechtigte der inländischen 
Erwerbssteuer nicht unterliegt; 4. die unter die Aktionäre bezw. 
Genossenschafter oder an die Inhaber von nichtmitgliedschaft- 
lichen Gewinnanteilrechten, wie Genußscheinen und Gründer 
anteilen, verteilten Gewinne. Dagegen werden ausdrücklich vom 
steuerbaren Reinertrag ausgenommen (Art. 69, Abs. 3): die 
Zuwendungen an die gemeinnützigen Fonds, sowie Rabatte, 
Skonti, Ilmiatzbonifikationen,' Rückvergütungen aus gemachten 
Warenbezügen, und ähnliche Leistungen an Gesellschaftsmitglie 
der und an Kunden, eine Ausnahmebestimmung, durch welche 
Konsumvereine, Einkaufsgenossenschaften u. dergl. besondere 
Berücksichtigung finden sollen. 
Auf diesem steuerbaren Reinertrag wird die Ertragssteuer 
mit der Hälfte desjenigen Prozentsatzes erhoben, der dem Ver
	        

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