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Ist dergestalt das nicht einbezahlte Kapital prinzipiell kapi
talsteuerpflichtig, so erschiene es doch als unbillige Härte, es
mit dem gleichen Satze wie das einbezahlte Kapital zu belasten.
Bei der Festsetzung des Steuersatzes wird daher der wirtschaft
lich differenten Artung und Ertragsfähigkeit der beiden Kapi
talkategorien dadurch Rechnung getragen, daß die Kapitalsteuer
auf das einbezahlte Kapital und die Reserven mit 2 Promille,
auf das nicht einbezahlte Kapital dagegen nur mit y'z Promille
zur Erhebung gelangt (Art. 68).
Die Kapitaisteuer der Handelsgesellschaften mit Persönlich
keit wird, ohne Rücksicht auf die Größe des Gesellschaftskapitals
stets mit mit dem gleichen, proportionalen Steuersätze erhoben.
Für die Anwendung eines progressiven Steuersatzes fehlen die
Voraussetzungen: denn die Leistungsfähigkeit einer Gesellschaft
wird nicht durch die Größe des Gesellschaftskapitals bestimmt,
tritt vielmehr zu Tage in ihrem jährlichen Reinertrag. Eine
Gesellschaft mit einem Kapital von nur 1 Million Franken,
aber Fr. 200,000 Reinertrag, ist leistungsfähiger als eine solche,
die bei 2 Millionen Franken Kapital nur Fr. 100,000 Rein
ertrag erzielt hat. Dieser Ertrag ist bekanntermaßen größer als
die zur Ausschüttung kommenden Gewinne, und der Gesetzgeber
muß daher, um ihn ganz zu erfassen, seine Berechnung genau
präzisieren. Art. 69, Abs. 2, stellt dementsprechend fest, daß im
steuerbaren Reinertrag inbegriffen sind: 1. die Abschreibungen,
soweit sie nicht geschäftlich, im Allgemeinen also: in einer Wert
minderung, begründet sind, vielmehr sich als Bildung stiller
Reserven darstellen; 2. die Zuweisungen an den Reservefonds
und an andere Rücklagen, soweit sie nicht gemeinnützigen Zwek-
ken dienen; 3. die den Verwaltungs- und Vorstandsmitgliedern
zufließenden Tantiemen, eine Bestimmung, die deshalb beson
dere Wichtigkeit beansprucht, weil aus den früher genannten
Gründen der ausländische Tantiemeberechtigte der inländischen
Erwerbssteuer nicht unterliegt; 4. die unter die Aktionäre bezw.
Genossenschafter oder an die Inhaber von nichtmitgliedschaft-
lichen Gewinnanteilrechten, wie Genußscheinen und Gründer
anteilen, verteilten Gewinne. Dagegen werden ausdrücklich vom
steuerbaren Reinertrag ausgenommen (Art. 69, Abs. 3): die
Zuwendungen an die gemeinnützigen Fonds, sowie Rabatte,
Skonti, Ilmiatzbonifikationen,' Rückvergütungen aus gemachten
Warenbezügen, und ähnliche Leistungen an Gesellschaftsmitglie
der und an Kunden, eine Ausnahmebestimmung, durch welche
Konsumvereine, Einkaufsgenossenschaften u. dergl. besondere
Berücksichtigung finden sollen.
Auf diesem steuerbaren Reinertrag wird die Ertragssteuer
mit der Hälfte desjenigen Prozentsatzes erhoben, der dem Ver