Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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steht ihm jedoch das allgemeine Bedenken entgegen, daß erfah 
rungsgemäß das nicht an der Quelle erfaßte Einkommen beim 
Bezieher nur partial besteuert wird, und für Liechtenstein ist er 
wieder'jchon um deswillen nicht zu beschreiten, weil der Aktio 
när der Steuerhoheit des Inlandes gar nicht unterstellt ist. So 
bleibt nur die letzte Möglichkeit: 3. der im Inland domizilierte 
Aktionär wird mit Aktienbesitz und -ertrag wie mit anderm 
Vermögen und Erwerb zur Steuer herangezogen. Tie Aktien 
gesellschaft wird durch eine eigene Steuer, die „Gesellschafts 
steuer" belastet, die zum Ausgleich und zur Verhinderung un 
günstiger Wirkung der Doppelbelastung verhältnismäßig 
niedrig gehalten wird. 
Tie Gesellschaftssteuer des vorliegenden Entwurfes setzt 
sich aus einer Kapitalsteuer und einer Ertragssteuer zusammen. 
Beide werden bei sämtlichen Handelsgesellschaften mit Persön 
lichkeit erhoben mit Ausnahme der öffentlich-rechtlich organisier 
ten, gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen und der gemein 
nützigen Gesellschaften d. h. Gesellschaften mit Beschränkung des 
Gewinnanteils, Ausschluß des Tantièmebezuges und statutari 
scher Verpflichtung, bei Liquidation den nach der Rückzahlung 
des einbezahlten Kapitals verbleibenden Vermögensrest wieder 
gemeinnützigen Zwecken zuzuweisen (Art. 64 und 65). Aus 
nahmsweise soll die Regierung ermächtigt sein, der Gesellschafts 
steuer auch andere juristische Personen als Handelsgesellschaften 
mit Persönlichkeit, z. B. Stiftungen, zu unterstellen (Art. 65, 
Abs. 2). 
Tie Steuerpflicht beginnt mit der Eintragung ins Han 
delsregister, sie endet mit der Liquidation und Verteilung aller 
Aktiven. Fällt ein iolcher Termin mitten in das Steuerjahr, so 
sinder für die Kapitalsteuer die Tatsache des kürzeren Bestandes 
angemessene Berücksichtigung, zur Ertragssteuer dagegen wird 
der gesamte Ertrag einschließlich des Liquidationsgewinnes un 
verändert herangezogen (Art. 66). 
Steuerobjekt der Kapitalsteuer ist das Aktien- bezw. Stamm 
anteil-, Einlage- oder Garantiekapital in Nominalhöhe, einer 
lei ob eine vollständige Einzahlung stattgefunden hat oder nicht 
(Art. 67, Ws. 1, lit. a und b, eine Bestimmung, die sich dadurch 
rechtfertigt, daß das Kapitalnominale einer Gesellschaft oder 
Genossenschaft ihre äußere Stellung und werbende Kraft be 
gründet), dazu stets der Reservefonds und alle Rückstellungen, 
welche eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen (Art. 67, Ab 
satz 1, lit. c). Tiese Voraussetzung ist nicht gegeben bei den 
Fonds für gemeinnützige Zwecke; sie unterliegen daher nicht der 
Steuer, wenn ihre ausschließliche und dauernde Widmung für 
solckie Zwecke nachgewiesen und sichergestellt ist (Art. 67, Abs. 2).
	        

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