— 46
Nichtverwandte, wobei diese Sätze, se nach-der Größe des Ver
mögens des Erbberechtigten, noch auf das Zweieinhalbfache er
höht werden können. Von welcher Seite man daher auch an die
Vergleichszahlen herantritt, das Ergebnis bleibt: die im Ent
wurf vorgeschlagenen Sähe der Erbschaftssteuer sind in fast allen
andern Ländern und Kantonen erheblich überschritten, und die
Erwartung ist daher berechtigt, daß sie ökonomisch leicht ge
tragen werden können, mithin den in den Vordergrund gerück
ten Gesichtspunkt der Kapitalanziehung und Kapitalbildung
gewiß nicht gefährden.
Zu Abschnitt III: Gesellschaftssteuer.
Mit den physischen Personen zu einer Gruppe vereint unter
liegen offene Handels- und Kommanditgesellichaften der Ver
mögens- und Erwerbssteuer. Diese Unterstellung, die bei ihnen
infolge des persönlichen Charakters des Gesellschaftsaufbaus
und der Gesellschastshastung ohne Schwierigkeiten möglich ist,
ist für die Handelsgesellschaften mit Persönlichkeit, also die
Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die
Genossenschaft, eines der ernstesten und strittigsten steuerlichen
Probleme. Verschiedene Lösungen sind prinzipiell möglich.
1. Man behandelt die Handelsgesellschaften mit Persönlichkeit
wie jeden andern Erwerbenden, was in unserem konkreten Fall
bedeuten würde, auch sie der Vermögens- und Erwerbssteuer zu
unterwerfen. Ein solches Vorgehen ohne weitere Kautelen hätte
eine schwer erträgliche Doppelbesteuerung zur Folge, die unter
Umständen die Entwicklung der wirtschaftlich leistungsfähigsten
Gesellschaftsform, der Aktiengesellschaft, erschweren oder ganz
unterbinden könnte. Soll diese unerwünschte Folgeerscheinung
ausgeschlossen werden, so ist es notwendig, bei der Besteuerung
des Vermögens physischer Personen den in Aktien investierten
Vermögensteil, bei der Besteuerung dts Einzeleinkommens die
als Dividenden bezogenen Einkommensbestandieile in Abzug zu
bringen. Diese Regelung ist theoretisch angängig; praktisch käme
sie in Liechtenstein, da die Mehrzahl, wenn nicht alle Aktionäre
der im Lande domizilierten Aktiengesellschaften im Auslande
wohnen und daher durch eine Liechtensteinischer Eremptions-
bestimmung gegenüber ihren Landessteuerbehörden nicht ge
schützt werden, auf eine Finte heraus und ist darum ausgeschlos
sen. 2. Man läßt die Aktiengesellschaft von jeder Vermögens
und Erwerbssteuer frei und belastet nur den Akrionär, vielleicht
unter beonderer Belastung seines Aktienbesitzes und seines Divi
dendeneinkommens durch einen Zuschlag, oder eine besondere
Steuer für Vermögen in Wertschriften und Einkommen in Ka
pitalrenten. Auch dieser Weg ist theoretisch gangbar; praktisch