Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Nichtverwandte, wobei diese Sätze, se nach-der Größe des Ver 
mögens des Erbberechtigten, noch auf das Zweieinhalbfache er 
höht werden können. Von welcher Seite man daher auch an die 
Vergleichszahlen herantritt, das Ergebnis bleibt: die im Ent 
wurf vorgeschlagenen Sähe der Erbschaftssteuer sind in fast allen 
andern Ländern und Kantonen erheblich überschritten, und die 
Erwartung ist daher berechtigt, daß sie ökonomisch leicht ge 
tragen werden können, mithin den in den Vordergrund gerück 
ten Gesichtspunkt der Kapitalanziehung und Kapitalbildung 
gewiß nicht gefährden. 
Zu Abschnitt III: Gesellschaftssteuer. 
Mit den physischen Personen zu einer Gruppe vereint unter 
liegen offene Handels- und Kommanditgesellichaften der Ver 
mögens- und Erwerbssteuer. Diese Unterstellung, die bei ihnen 
infolge des persönlichen Charakters des Gesellschaftsaufbaus 
und der Gesellschastshastung ohne Schwierigkeiten möglich ist, 
ist für die Handelsgesellschaften mit Persönlichkeit, also die 
Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die 
Genossenschaft, eines der ernstesten und strittigsten steuerlichen 
Probleme. Verschiedene Lösungen sind prinzipiell möglich. 
1. Man behandelt die Handelsgesellschaften mit Persönlichkeit 
wie jeden andern Erwerbenden, was in unserem konkreten Fall 
bedeuten würde, auch sie der Vermögens- und Erwerbssteuer zu 
unterwerfen. Ein solches Vorgehen ohne weitere Kautelen hätte 
eine schwer erträgliche Doppelbesteuerung zur Folge, die unter 
Umständen die Entwicklung der wirtschaftlich leistungsfähigsten 
Gesellschaftsform, der Aktiengesellschaft, erschweren oder ganz 
unterbinden könnte. Soll diese unerwünschte Folgeerscheinung 
ausgeschlossen werden, so ist es notwendig, bei der Besteuerung 
des Vermögens physischer Personen den in Aktien investierten 
Vermögensteil, bei der Besteuerung dts Einzeleinkommens die 
als Dividenden bezogenen Einkommensbestandieile in Abzug zu 
bringen. Diese Regelung ist theoretisch angängig; praktisch käme 
sie in Liechtenstein, da die Mehrzahl, wenn nicht alle Aktionäre 
der im Lande domizilierten Aktiengesellschaften im Auslande 
wohnen und daher durch eine Liechtensteinischer Eremptions- 
bestimmung gegenüber ihren Landessteuerbehörden nicht ge 
schützt werden, auf eine Finte heraus und ist darum ausgeschlos 
sen. 2. Man läßt die Aktiengesellschaft von jeder Vermögens 
und Erwerbssteuer frei und belastet nur den Akrionär, vielleicht 
unter beonderer Belastung seines Aktienbesitzes und seines Divi 
dendeneinkommens durch einen Zuschlag, oder eine besondere 
Steuer für Vermögen in Wertschriften und Einkommen in Ka 
pitalrenten. Auch dieser Weg ist theoretisch gangbar; praktisch
	        

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