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Nachlaßsteuer gar nicht ausfüllen kann. Die Erbanfallsteuer
ruht auf dem neuen Vermögenszugang des Pflichtigen, sie weist
ihrer Natur nach in die Zukunft, die Nachlaßsteuer dagegen
weist nach rückwärts als abschließende steuerliche Heranziehung
des vom Erblasser genutzten Vermögens.
Theoretisch wie praktisch ergibt sich aus diesen Erwägungen
als einzig befriedigende Lösung die Verbindung von Nachlaß-
und Erbanfallsteuer. Diese Lösung macht sich auch der vorlie
gende Entwurf zu eigen und entwickelt a) eine Nachlaßsteuer,
b) eine Erbanfallsteuer, dazu, als Besteuerung der Vermögens
übertragung unter Lebenden sachlich zugehörig und zur Verhin
derung allzu leichter Umgehungen der Erbschaftssteuer uner
läßlich notwendig: c) eine Schenkungssteuer (Art. 47).
Die Schenkungssteuer bedarf keiner besonderen Erläute
rung, da sie sachlich wie der suristiichen Konstruktion nach der
Erbanfallssteuer nachgebildet ist. Dagegen sind Nachlaß- und
Erbanfallsteuer nicht nur ihres finanziellen Ertrages wegen,
sondern vor allem als das systematische Schlußglied der Vermö
gensbesteuerung von besonderer Bedeutung. Steuerpflichtig find
in beiden Fällen, für die im Lande fällig gewordene Hinter
lassenschaft wie für den im Lande sich vollziehenden Erwerb von
Todeswegen die Erben, die vor Verteilung der Erbschaft die
geschuldete Steuer zu entrichten haben, widrigenfalls sie solida
risch auch für die Steuer der Miterben und Vermächtnisnehmer
haften (Art. 49, Abs. 1 und 2). Beide Steuern aelten dann als
fällig, wenn entweder Hinterlassenschaft bezw. Erbanteil aus in
ländischen Grundstücken bestehen, oder, bei beweglichen Vermö
gen, wenn Erblasser bezw. ausnahmsweise der Erbe zur Zeit
des Erbanfalls Aufenthalt oder Wohnsitz im Lande hatte (Ar
tikel 48, Abs. 3 und 4). Hierbei wird die Umgehung der Steuer
pflicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorempfang und Erbaus-
Lius dem Vermögenserwerb von Todeswegen gleichgesetzt wer
den (Art. 48, Abs. 2), und daß bei Bestellung eines Vorerben
und eines Nacherben zwar die Nachlaßsteuer nur einmal, auf
dem Nachlaß des Erblassers, zu entrichten ist, die Erbanfalls
steuer dagegen doppelt, sowohl vom Vorerben wie vom Nach
erben erhoben wird, unter -Sicherung sowohl der Mehransprü
che des Fiskus gegenüber dem Nacherben wie der Abzugsfähig
keit der entrichteten Steuer für den Vorerben (Art. 50, Abs. 1
und 20.
Die Größe des Steuerobjektes wird festgesetzt auf Grund
einer amtlichen Jnventariiation, zu deren Vornahme eine Ab
ordnung des zuständigen Gemeinderates, die Vormundschafts
behörde oder das Gericht, außer in Fällen notorischer Armut,
innert 8 Tagen nach dem Tode des Erblassers verpflichtet sind