Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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des Eigentümers als die meist größere Produktivität des grö 
ßeren Kapitals Len höheren Ertrag hervorruft, so unmöglich 
wirkt sie doxt, wo das Einkommen in seinem größeren Teil 
Ergebnis der persönlichen Arbeitsleistung ist. Die Progression 
kann hierdurch dazu führen, daß die Belastung des Bauern 
umso größer ist, je härter er arbeitet. Die allgemeine Einkom 
menssteuer mag daher, unter den eingangs skizzierten Voraus 
setzungen, tauglich, sein zur Besteuerung von Handel und In 
dustrie. Gewiß aber ist: je größer der Prozentsatz der landwirt-. 
schaftlichen Bevölkerung, umso schwieriger ist die 'Anwendung 
der Einkommenssteuer, und gar in einem Land mit vorwiegend 
mittel- und kleinbäuerlicher Bevölkerung ist die Beschaffung von 
Mitteln auf diese Art ausgeschlossen. 
Unter dem Gesichtspunkte des Steueraufkommens ist hier 
bei gewiß auch der Umstand nicht zu unterschätzen, daß das 
Vermögen, namentlich Immobiliarvermögen, weniger flüchtig 
und folglich auch der Besteuerung viel schwerer zu entziehen ist 
als das Einkommen, und daß folglich je größer der Teil der 
gesamten Steuerleistung, der durch die Vermögenssteuer aufge 
bracht wird, desto geringer die Gefahr einer Beeinträchtigung 
des Steueraufkommens durch Steuerhinterziehungen. 
Zu A. Gemeinsame Bestimmungen. 
Materiell wird das an Stelle der- allgemeinen Einkom 
menssteuer mit ergänzender Vermögenssteuer vorgeschlagene 
System einer Kombination von Vermögens- und Erwerbs 
steuern die Gesamtheit des Einkommens nur desto sicherer er 
fassen; denn wenn die Vermögenssteuer das gesamte beweg 
liche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen belastet 
(Art. 30, Abs. 1), die Erwerbssteuer das Berufseinkommen, 
ausschließlich der Erträge aus vermögenssteuerpflichtigem Ver 
mögen und der Erträge aus vermögenssteuerpflichtigen Leist 
ungen zum Objekt hat (Art. 35, Abs. 1), so ist evident, daß 
beide Steuern zusammen sämtliche Einkümmensbezüge des 
Pflichtigen der Besteuerung unterwerfen. 
Der Kreis der Steuerpflichtigen ist bei den natürlichen. 
Personen einleuchtend durch Wohnsitz, Erwerb und Aufenthalt 
im Lande gegeben (Art. 20). Den ausländischen Aktionär oder 
Tantiemeberechtigten zur Einkommenssteuer heranzuziehen, ist 
dadurch zwar unmögliche Aber erstens unterliegt sein Einkom 
men bereits der Besteuerung bei der Gesellschaft, und zweitens 
rechtfertigen diese stets schwer faßbaren Fälle nicht den Aufbau 
eines größeren, kaum wirksamen Steuerapparates. Aufenthalt zu 
Kur- und Lehrzwecken bleibt ausdrücklich frei. Fraglich könnte' 
nur sein, bei welcher Dauer des Erwerbs bezw. des Aufent-
	        

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