Volltext: Motivenbericht zum Neuen Steuergesetz des Fürstentum [!] Liechtenstein

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Erstes KaupLstück 
Einleitung u. allgemeine Kestimmungen. 
Die Rücksicht auf die Einheitlichkeit der Verwaltung im all 
gemeinen, wie der Steuerveranlagung und Steuerverrechnung 
im besonderen, erfordert die Uebertragung des Gesetzesvollzugs 
an die Regierung; die Kleinheit des Steuergebietes und die 
Sorge für den geringstmöglichen Erhebungsaufwand verbieten 
den Aufbau eines großes Steuerapparates. Die Steuerverwal 
tung ist daher konzentriert in der Hand eines einzelnen Steuer- 
kommissars (Art. 1), der nur in besonderen Fällen außer einem 
Kanzlisten noch andere Hilfskräfte wird beschäftigen müssen, 
und Steuerveranlagung wie Steuerbezug obliegen den bestehen 
den Gemeindeorganen (Art. 3, Abs. 1), denen für ihre Mitwir 
kung bei der Erhebung der Landessieuern eine Inkassoprovision 
von 3% auf den eingezogenen Betrag zusteht (Art. 3, Abs. 2, 
mit Art. 10, Abs. 2). 
Die Einschätzung und Veranlagung geschieht durch die 
Gemeindesteuerkommissionen (Art. 4). Als Beschwerde-Instanz 
fungiert eine Landessteuerkommisjion (Art. 2). 
In der Landessteuerkommission soll der Ausschluß der 
Wahl von Präsidenten der Gemeindesteuerkommissionen die ob 
jektive Geschäftsführung sichern (Art. 2, Abs. 2). Ihre Wähl 
barkeit und Teilnahme an den Beratungen der Landessteuer 
kommission könnte die Befürchtung erwecken, daß in der Beru 
fungsinstanz nicht objektives Recht, gesucht und gesprochen, son 
dern die Meinung einer Partei vertreten und, vielleicht durch 
private Verpflichtung gegenseitiger Unterstützung mit den an 
dern ^ Kommissionsmitgliedern, zum Siege geführt werde. Dar 
über hinausgehend nicht nur die Präsidenten, sondern auch den 
Mitgliedern, der Gemeindesteuerkommission die Wählbarkeit zu 
versagen, erschien nicht angängig, da der Kreis der Steuersach 
verständigen naturgemäß begrenzt ist und die Mitgliederschaft 
sachkundiger Vertreter in allen Kommissionen gewährleistet sein 
muß. . 
Die Berücksichtigung der örtlichen' Verhältnisse, wie sie vor 
allem für die. Einschätzung des Vermögens erforderlich ist, macht 
es notwendig, daß in der Landessteuerkommission eine jede der 
beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg vertreten ist. Der 
Gesetzentwurf setzt gls Mindestziffer ihrer Vertreter je zwei fest 
(Art. 2, Abs. 1), wodurch die tunlichste Gleichmäßigkeit inner 
halb der Fünferkommission erreicht wird.
	        

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