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Erstes KaupLstück
Einleitung u. allgemeine Kestimmungen.
Die Rücksicht auf die Einheitlichkeit der Verwaltung im all
gemeinen, wie der Steuerveranlagung und Steuerverrechnung
im besonderen, erfordert die Uebertragung des Gesetzesvollzugs
an die Regierung; die Kleinheit des Steuergebietes und die
Sorge für den geringstmöglichen Erhebungsaufwand verbieten
den Aufbau eines großes Steuerapparates. Die Steuerverwal
tung ist daher konzentriert in der Hand eines einzelnen Steuer-
kommissars (Art. 1), der nur in besonderen Fällen außer einem
Kanzlisten noch andere Hilfskräfte wird beschäftigen müssen,
und Steuerveranlagung wie Steuerbezug obliegen den bestehen
den Gemeindeorganen (Art. 3, Abs. 1), denen für ihre Mitwir
kung bei der Erhebung der Landessieuern eine Inkassoprovision
von 3% auf den eingezogenen Betrag zusteht (Art. 3, Abs. 2,
mit Art. 10, Abs. 2).
Die Einschätzung und Veranlagung geschieht durch die
Gemeindesteuerkommissionen (Art. 4). Als Beschwerde-Instanz
fungiert eine Landessteuerkommisjion (Art. 2).
In der Landessteuerkommission soll der Ausschluß der
Wahl von Präsidenten der Gemeindesteuerkommissionen die ob
jektive Geschäftsführung sichern (Art. 2, Abs. 2). Ihre Wähl
barkeit und Teilnahme an den Beratungen der Landessteuer
kommission könnte die Befürchtung erwecken, daß in der Beru
fungsinstanz nicht objektives Recht, gesucht und gesprochen, son
dern die Meinung einer Partei vertreten und, vielleicht durch
private Verpflichtung gegenseitiger Unterstützung mit den an
dern ^ Kommissionsmitgliedern, zum Siege geführt werde. Dar
über hinausgehend nicht nur die Präsidenten, sondern auch den
Mitgliedern, der Gemeindesteuerkommission die Wählbarkeit zu
versagen, erschien nicht angängig, da der Kreis der Steuersach
verständigen naturgemäß begrenzt ist und die Mitgliederschaft
sachkundiger Vertreter in allen Kommissionen gewährleistet sein
muß. .
Die Berücksichtigung der örtlichen' Verhältnisse, wie sie vor
allem für die. Einschätzung des Vermögens erforderlich ist, macht
es notwendig, daß in der Landessteuerkommission eine jede der
beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg vertreten ist. Der
Gesetzentwurf setzt gls Mindestziffer ihrer Vertreter je zwei fest
(Art. 2, Abs. 1), wodurch die tunlichste Gleichmäßigkeit inner
halb der Fünferkommission erreicht wird.