Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner In den sog. übertragenen Wirkungskreis fallen jene Landesangelegen­ heiten, die der Gesetzgeber den Gemeinden zur Erledigung oder Mit­ wirkung übertragen hat, z.B. die Mitwirkung der Gemeinden bei der Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Art. 9ff. VRG), bei der Vollziehung des Steuergesetzes (Art. 1 Abs. 2 etc. Steuergesetz). Unmittelbar von Verfassungs wegen sind den Gemeinden rechtlich bedeutsame, praktisch wenig benützte politische Rechte in Landesan­ gelegenheiten zuerkannt, so das Recht der Verfassungs- und Gesetzes­ initiative (Art. 64 Abs. 1, 2 und 4), das Recht, ein Verfassungs-, Geset­ zes-, Finanz- und Staatsvertragsreferendumsbegehren zu stellen (Art. 66 Abs. 1 und 2 und 66b'5 Abs. 1), das Recht, die Einberufung des Landtages zu verlangen (Art. 48 Abs. 2), und das Recht, eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages zu verlangen (Art. 48 Abs. 3).165 Kraft Gesetzes steht den Gemeinden das oben im Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie erwähnte Recht der Beschwerde an den Staatsge­ richtshof zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Verordnungen zu, und zwar nicht nur in bezug auf Normen, die die kommunale Selbstverwaltung betreffen, sondern generell in bezug auf jedwedes Gesetz. Beschwerden zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen können jederzeit und ohne Anlassfall erhoben werden, Beschwerden zur Prüfung von Verordnungen im Falle unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung der­ selben (Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 2 StGHG). 9. Der Staatsgerichtshof als Kompetenzkonfliktshof und als Hüter der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung Da die Ausübung der Staatsgewalt nach der Verfassung auf verschiedene Organe verteilt ist, bedarf es bei Kompetenzkonflikten, bei denen zwei oder mehrere Staatsorgane die verfassungsmässige oder gesetzliche Zuständigkeit in einem konkreten Fall für sich beanspruchen (positiver Kompetenzkonflikt) oder alle in einem Fall in Anspruch genommenen Staatsorgane ihre Zuständigkeit ablehnen (negativer Kompetenzkon­ flikt), einer die Beteiligten bindenden Entscheidung über die Zuständig­ keit. Zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte ist der Staatsgerichts- Martin Batliner, S. 193ff. 98
	        

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