Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht grosser Zusammenhänge und die Angabe langfristiger Entwicklungsziele verantwortlich ist".156 In den Leitsätzen desselben Urteils hält der Staats- gerichtshof zur Funktion des Fürsten als dem Staatsoberhaupt in einer wohl als klassisch zu bezeichnenden Formulierung fest: "Die mangelnde demokratische Legitimität und Verantwortlichkeit und die mit seiner Stellung verbundene Aufgabe, Staat und Bürgerschaft als ganze zu reprä­ sentieren, symbolkräftig zu integrieren sowie das Staats- und Gesell- schaftsgefüge als solches zu stabilisieren, gebieten es ihm, sich aus der unmittelbar konkreten politischen Auseinandersetzung herauszuhalten." In vorgenannten Beschwerdefall ging es um das konkrete Eingreifen des Fürsten in den Meinungsbildungsprozess des Volkes kurz vor einer Volksabstimmung. Das dahinterliegende Problem ist aber ein generelles: Wie ist die kompetentielle Ausübung der Teilgewalt mit der Repräsen­ tation des Staates als Staatsoberhaupt verfassungsrechtlich zu vereinba­ ren? Dies ist wohl nur durch Zurückhaltung beim Gebrauch der Kom­ petenzen zu erreichen. Die Verfassung selbst deutet es an, indem sie den Fürsten im Normalfall dann zur Entscheidung beruft, wenn die Sach­ vorlagen bereits vorher, häufig kontrovers, diskutiert, bereinigt, geändert und, zumindest mehrheitlich, beschlossen sind und dann als Gesamtan­ träge, oder wenn bei Personalgeschäften die Vorschläge, die sich im Aus­ wahlverfahren durchgesetzt haben, zum Fürsten gelangen. Der Fürst wird seine kompetentielle Rechtsmacht nicht leichthin, etwa bei persön­ lichen anderen Präferenzen zu Sach- und Personalanträgen, einsetzen, sondern dann sich gegen einen Gesamtantrag stellen, wenn das staatliche Gesamtinteresse in erheblichem Masse involviert ist. Dies ist vor allem in Situationen gegeben, in denen das Wohl des Gesamtstaates ein Handeln des Fürsten dringend erheischt oder sich ein Handeln zur Abwendung grösserer Schäden vom Staat aufdrängt. Dann fallen der Gebrauch der kompetentiellen Partialmacht und die Gesamtrepräsentation restlos ineins zusammen, sind beide Funktionen miteinander versöhnt, weil das Handeln des Fürsten im manifesten Interesse des Ganzen erfolgt. Die in Normalzeiten überschiessenden Partialkompetenzen sind so etwas wie eine Reserve für schwierigere Zeiten oder Entscheidungen. Wird in Nor­ malzeiten die Zurückhaltung im Kompetenzgebrauch aufgegeben, fallen monarchische Partialkompetenz und Gesamtrepräsentation auseinander, m Urteil StGH vom 21.6.1993 LES 3/93, S. 91ff. (97). Zum Grundsätzlichen der Proble­ matik, Herben Wille, Aus der Vergangenheit Zukunft. 95
	        

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