Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner sehen Staatsbau mit der doppelseitigen Verantwortlichkeit des Regie­ rungschefs scheint die einfache NichtSanktion, Nichtratifikation, Nicht- ernennung die zweckmässigere Lösung, die nicht der Gegenzeichnung fähig und bedürftig ist. Andernfalls kommt der Regierungschef mögli­ cherweise in einen Konflikt, ohne dass in der betreffenden Sache ein anderes Resultat erzielt wird. Im Falle einer formellen fürstlichen Ableh­ nung ist diese der Gegenzeichnung bedürftig. Leistet der Regierungschef die Gegenzeichnung, stellt er sich mit dem Fürsten gegen einen vom Landtag oder Volk gestellten Antrag. Verweigert der Regierungschef die Gegenzeichnung, stellt er sich gegen den Fürsten, und das Veto des Für­ sten kommt nicht zustande. Doch die Nichtgegenzeichnung bewirkt bloss das NichtZustandekommen des fürstlichen Vetos, vermag aber nicht positiv die Sanktion, Ratifikation oder Ernennung herbeizuführen. Dazu ist die Nichtgegenzcichnung zu schwach. Somit ist in den Fällen, bei denen ein Antrag des Landtages oder Volkes vorausgeht, bei Zustim­ mung durch den Fürsten ein formeller Sanktions-, Ratifikations- oder Ernennungsakt des Fürsten erfordert, der zudem der Gegenzeichnung bedarf. Bei NichtZustimmung 
des Fürsten dagegen ist ein einfaches Nichthandeln des Fürsten und nicht ein formeller Vetoakt zweckmässig. In denjenigen Bereichen hingegen, in denen der Fürst, vorbehaltlich der Gegenzeichnung, allein zuständig ist (z.B. bei Notverordnungen, Niederschlagungen, Einberufung des Landtages), muss der Fürst not­ wendig einen formellen Akt setzen, der dann zur Gültigkeit der Gegen­ zeichnung bedarf. 7. Das Staatsoberhaupt. Monarchische Kompetenzen contra monarchische Funktion als Staatsoberhaupt? We musi noi bring the Queen inio the combat of politics, or she will cease to be rcvcrcnced by all combatants; she will become onc combatant among many." (Walter Bagehot, 1872) Art. 7 der Verfassung lautet: "Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus. 92
	        

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