Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht sämtliche Gegenzeichnungsberechtigten vom Fürsten des Amtes entho­ ben werden und dann kein gegenzeichnungsberechtigtes Gegenüber mehr besteht. In einem solchen Fall, wo auch sämtliche Stellvertreter des Regierungschefs (Regierungsräte) des Amtes enthoben waren, ist vor jeder Vornahme weiterer hoheitlichen Akte - die ja ohne Gegenzeich­ nung nicht gültig sind - auf die Bestellung der verfassungsmässigen, gegenzeichnungsberechtigten Organe zu warten. Alles andere wäre absolutistisches Zurückschreiten hinter die Errungenschaften der Kon­ stitutionellen Verfassung von 1862. Mit Rücksicht auf die erforderliche Gegenzeichnung besteht ein Unterschied, ob es sich um konsensbedürftige Geschäfte handelt, die sohin zum Zustandekommen der Mitwirkung (Sanktion, Ratifikation, Ernennung) des Fürsten bedürfen,155 oder um solche, die, vorbehaltlich der Gegenzeichnung, vom Fürsten allein (Notverordnung, Einberufung des Landtages etc.) gesetzt werden. Im letzteren Fall muss der Gegen­ zeichnung notwendig ein positiver Setzungsakt durch den Fürsten vor­ angehen. In diesem Kompetenzbereich kann der Fürst entweder handeln und einen Akt setzen, woraufhin der Regierungschef die Gegenzeich­ nung leistet oder ablehnt; oder der Fürst handelt nicht, und es entsteht kein Akt. Bei denjenigen Geschäften dagegen, die der Mitwirkung des Fürsten bedürfen (Sanktion, Ratifikation, Ernennung von Regierungs­ mitgliedern oder Richtern), stehen dem Fürsten drei Möglichkeiten offen: die "Zustimmung", die formelle "Ablehnung" (Veto) oder die Nichtsetzung eines Aktes. Die Nichtsetzung eines Aktes wirkt wie eine Ablehnung, ist aber als schlichter Nichtakt nicht gegenzeichnungsfähig und daher rechtlich auch nicht gegenzeichnungsbedürftig. Im Bereich der Gesetzgebung, der Staatsvertragsgenehmigung oder der Ernennung von Regierungsmitgliedern oder Richtern ist die Zustimmung des Für­ sten (die Sanktion, Ratifikation oder Ernennung) erfordert, muss der Fürst notwendig einen positiven Akt zum Gültigwerden des Beschlusses setzen. Es genügt folglich, dass der Fürst sich weigert, einen Zustim­ mungsakt zu setzen, damit ein Beschluss nicht zustandekommt, es bedarf keiner formellen Ablehnung. Das schlichte Unterlassen der Sank­ tion, der Ratifikation, der Ernennung genügt, damit der betreffende Beschluss nicht zustandekommt. Wenn der Fürst nicht handelt, fehlt ein Akt, den der Regierungschef gegenzeichnen könnte. Im liechtensteini- 155 Vgl. Ausführungen S. 49ff. vorn. 91
	        

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