Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner ferner, wie oben erwähnt, als Verwaltungsgerichtshof\<c\ besonderen ihm gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten (Art. 104 Abs. 2), als Wahl­ gerichtshof (An. 104 Abs. 2) und als Disziplinargerichtshof (Art. 104 Abs. 1) im Falle einer Ministeranklage des Landtages (Art. 62 lit. g und 80) oder einer sonstigen Disziplinaranklage des Landtages gegen Regie­ rungsmitglieder (LGBl. 1931/6). b) Die Bestellung der Richter und ihre Amtsdauer Die Landrichter werden über Vorschlag des Landtages vom Landesfür­ sten ernannt (§2 [Fassung LGBl. 1973/1] GOG).14- Liechtensteinische Staatsbürger werden auf Dauer bis zur Erreichung der Altersgrenze ernannt. Dies gilt in der Regel auch für nichtliechtensteinische Landrich­ ter; zu einem geringeren Teil werden diese auf eine vertraglich feste, ver­ längerbare Dauer bestellt. Die beiden Schöffen des aus drei Mitgliedern bestehenden Schöffengerichtes werden vom Landtag gewählt (§ 4 Abs. 2 GOG), und zwar gemäss Praxis des Landtages jeweils für eine Dauer von vier Jahren.143 Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein gemäss Geschäftsverteilung des Landgerichtes bestellter Landrichter. Von den fünf Mitgliedern des Kriminalgerichtes (§4 Abs. 4 GOG) werden alle Richter, mit Ausnahme des nach der Geschäftsverteilung des Landge­ richtes bestellten Landrichters, vom Landtag gewählt, und zwar gemäss Praxis jeweils für vier Jahre.144 Die Mitglieder des Jugendgerichtes wer­ den vom Fürsten auf Vorschlag des Landtages für eine gesetzliche Amts­ dauer von vier Jahren ernannt (§ 4bis Abs. 3 [Fassung LGBl. 1990/76] i.V.m. § 2 GOG, sowie II. Abs. 2 von LGBl. 1990/76). Die Mitglieder des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Landesfür­ sten einvernehmlich mit dem Landtag über dessen Vorschlag ernannt (Art. 102 Abs. 3), dies jeweils für eine gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren (§ 2 Abs. 2 [Fassung LGBl. 1973/1] und Abs. 4 GOG). Der Vor­ sitzende der Verwaltungsbeschwerde-fnstanz und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannt. Die weiteren vier Richter werden vom Landtag direkt gewählt (Art. 97 Ob der 
Landtag bei der 
Bestellung der 
einzelnen Landrichter liechtensteinischer Natio­ nalität ein Mitwirkungsrecht im Sinne eines formellen Vorschlagsrechtes besitzt, wie es das GOG vorsieht? Dazu Michael Ritter, S. 79f. UJ Die Praxis der 4jährigen Amisdauer der Kollegialgerichte ist in II. von LGBl. 1990/76 bestätigt. ,4,1 Vgl. vorstehende Anm. 143. 86
	        

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