Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht sung; sowie diverse einfachgesetzliche Bestimmungen). Vgl. dazu nachstehende Ausführungen unter lit. b; - wird die Unabhängigkeit der Gerichte verfassungsrechtlich verankert (Art. 98137, 99 Abs. 2, 106 Verfassung; sowie Art. 3 LVG und Art. 8 StGHG) und werden die Gerichte für eine feste Amtsdauer gewählt und sind von den politischen Instanzen unabberufbar. Vgl. dazu nach­ stehende Ausführungen unter lit. b; - wird die Disziplinargewalt in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ver­ fassungsrechtlich den Gerichten übertragen (Art. 103). - Eine Errungenschaft besonderer Art stellte 1921 die Einführung zweier neuer Gerichtsinstitutionen dar, jene der Verwaltungsbescbwerde- Instanz (Art. 97f.)'38 und des Staatsgerichtshofes (An. 104ff.).139 Im Lichte der Praxis des Staatsgerichtshofes ist in Verwaltungssachen im Prinzip in jedem Fall ein verwaltungsgerichtlicher Schutz gegeben, sei es durch die Verwaltungsbeschwerde-Instanz, sei es durch den Staats­ gerichtshof in besonderen, diesem Gericht als Verwaltungsgerichtshof gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten.140 Damit verbürgt die Ver­ fassung 1921 in umfassender Weise gerichtlichen Schutz für das Lega­ litätsprinzip. In die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes fallen die klassischen Bereiche der Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. die Normen­ kontrolle (Art. 104 Abs. 2), der Grundrechtsschutz (Art. 104 Abs. 1) und die Entscheidung bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 104 Abs. 1); darüber hinaus entschei­ det der Staatsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung bei einem Auslegungsstreit zwischen Fürst und Landtag (Art. 112).M1 Er fungiert 137 Art. 98 verrät die Feinheit der Sprache der Verfassung, wenn sie anordnet, dass die "näheren Bestimmungen zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdeinstanz ... durch ein besonderes Gesetz getroffen",werden. Durch den Ein- schub "Bestimmungen zur Sicherung" kann' der einfache Gesetzgeber' die näheren Bedingungen regeln, wie er richterliche Unabhängigkeit sichert; richterliche Unabhän­ gigkeit als solche ist dagegen dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegeben. 131 Karlheinz Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit; Allgäuer, S. 87f.; von Neil, S. 214ff_; Bat- liner, Rechtsordnung, S. 102f. Nach dem Urteil des StGH vom 22.3.1994 (StGH 1993/9 LES 1994, S. 68f.) zahlt die VBI "unbeschadet der Gerichtsstellung nicht zu den Orga­ nen der 'Rechtspflege' im Sinne von An. 99 bis 103 LV", sondern ist als "verwaltungs­ gerichtliche Letztinstanz im Verwaltungsverfahren ... den Verwaltungsbehörden zuzu­ rechnen"; sie "ist ein unabhängiges VerwaJtungshöchstgericht und daher auch antrags- legitimiert im Sinne von Art. 28 StGHG". 1,9 Batliner, Rechtsordnung, S. 99f., 104ff., 111ff., 154ff.; ders., Verfassungsschichten, S. 291 ff. 145 Nachweise bei Batliner, Rechtsordnung, S. 125f.; zu beachten Art. 27 Abs. I und 43 LV. 141 Batliner, Rechtsordnung, S. 105ff.; ders., Verfassung&schichten, S. 291 ff. 85
	        

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