Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht Auftrage des Landesfürsten durch verpflichtete Richter ausgeübt" (Art. 99 Abs. 1). Die Gerichte sind unabhängig. Sie haben ihren Ent­ scheidungen und Urteilen Gründe beizufügen (u.a. Art. 99 Abs. 2). Die Zivilgerichtsbarkeit wird in erster Instanz durch Einzelrichter des fürstlichen Landgerichtes ausgeübt, in zweiter und dritter Instanz durch das fürstliche Obergericht und den fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Obergericht besteht aus zwei Senaten mit je fünf Mitgliedern; der Ober­ ste Gerichtshof ist ein Kollegialgericht mit fünf Mitgliedern (Art. 101 und 102 Abs. 2 und 3 Verfassung; § 1 Abs. 1 sowie §§2 [Fassung LGBI. 1973/1] und 3 GOG). Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz bei Übertretungen von einem Landrichter als Einzelrich­ ter, bei Vergehen vom Schöffengerichte, bestehend aus einem Landrichter und zwei Schöffen (Laienrichter), bei Verbrechen vom Kriminalgericht, bestehend aus fünf Mitgliedern, bei Jugendstrafsachen vom.Jugendge­ richt, bestehend aus einem Landrichter und zwei Schöffen, ausgeübt. In zweiter und dritter Instanz wird die Strafgerichtsbarkeit vom Oberge­ richt bzw. vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen (Art. 101.und 102 Abs. 4 Verfassung; § 1 Abs. 2 [Fassung LGBI. 1973/1] sowie,§§ 4 [teils Fassung LGBI. 1973/1], 4bb [Fassung LGBI. 1990/76] und 5 GOG sowie § 11 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz LGBI. 1988/39). Der Fürst geniesst die strafrechtliche Immunität (Art. 7 Abs. 2). In Zivilsachen haben an seiner Stelle die fürstlichen Domänenbehörden vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und Recht zu geben (Art. 100). Dem Fürsten steht das Recht der Niederschlagung eingeleiteter Straf­ verfahren zu (Art. 12 Abs. 1). Dabei bedarf jede Niederschlagung der Gegenzeichnung durch den Regierungschef oder bei dessen Ausschluss durch den Regierungschef-Stellvertreter oder dessen Vertreter. Da das Niederschlagungsrecht sich m.E. auf Verfahren zur Verfolgung von Delikten des gemeinen Strafrechts bezieht; darunter auch solchen der strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandter strafbarer Handlungen gemäss §§ 302ff. StGB, kann der Fürst staatsrechtliche Ver­ fahren der Ministeranklage oder einer anderen Disziplinaranklage des Landtages gegen Mitglieder der Regierung nicht niederschlagen.128 Zur Beurteilung von staatsrechtlichen Anklagen gegen Mitglieder der Regierung "wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze" 128 A.M. Pappermann, S. 125ff.; Allgäuer, S. 298f. 81
	        

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