Gerard Batliner cc) Der Einfluss der Vetomächte Fürst und Landtag Die verfassungsrechtliche Vetomacht des Fürsten und des Landtages (und auch des Volkes) in den Sachbereichen der Verfassung- und Gesetz gebung, des Finanzhaushaltes, des Abschlusses von Staatsverträgen gibt jedem dieser Organe die Möglichkeit, Vorlagen der Regierung endgültig zum Scheitern zu bringen. Ebenso können beide Organe, Landtag und Fürst zusammen, verfassungsrechtlich die Regierung durch Vertrauens entzug des Amtes vorzeitig entheben. Mittels dieser beiden "negativen" Rechtsinstrumente können der Fürst und der Landtag (und das Volk) politisch auch positiv und präventiv auf die Regierungspolitik Einfluss nehmen. Die rechtlichen Grenzen solcher Einflussnahme sind unscharf. Die Einwirkung geht dann zu weit, wenn sie die Regierung in einer Art und Weise bindet und der Freiheit beraubt, dass von einer verantwort lichen Besorgung der Regierungsgeschäfte gar nicht mehr gesprochen werden kann. c) Die Stellung des Regierungschefs Vorschriften über die Stellung des Regierungschefs sind u.a. enthalten in Art. 65 Abs. 1, 79 Abs. 2, 81, 85-89, 90 Abs. 3 der Verfassung 1921. Unter den dem Regierungschef zugewiesenen Geschäften seien hervor gehoben: der Vorsitz, und gegebenenfalls der Stichentscheid, in der Kol legialregierung, die Unterzeichnung der Regierungsbeschlüsse und die unmittelbare Überwachung des Geschäftsganges in der Regierung (Art. 81, 85 und 89), die Erstattung einer Anzeige an die Verwaltungsbe- schwerde-Instanz bei vermeintlich gesetzes- oder verordnungswidrigen Kollegialbeschlüssen (Art. 90 Abs. 3), die Gegenzeichnung aller hoheit lichen Akte des Fürsten (Art. 65 Abs. 1, 85 und 86 Abs. 2).1,9 Der Regie rungschef pflegt den Kontakt mit dem Fürsten, je nach Zuständigkeit namens des Regierungskollegiums oder im eigenen Namen, erstattet Auskunft über die Regierung und Staatsverwaltung, steht dem Fürsten bezüglich der seiner Verfügung oder Mitverfügung unterstellten Geschäfte berichtend, beratend, begutachtend ("Bericht" und "Vortrag": Art. 86 Abs. 1) zur Seite oder stellt Anträge (Art. 86 Abs. 2). Nach der Verfassung besorgt der Regierungschef ferner die ihm "unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte" (Art. 86). Auch hier 119 Niihcrcs zur Gegenzeichnung S. 88ff. hinten. 76