Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht anzuempfehlen. Nach aussen aber können keine liechtensteinische Erklärungen abgegeben oder Initiativen, Vorstösse etc. unternommen werden, ohne dass auch die Zustimmung der Regierung vorliegt. Die Regierung ist dabei nicht Weisungsempfängerin. Durch den Einschub von Art. 8 Abs. 1 integriert die Verfassung die gesamte Aussenvertretung in den Verfassungsstaat. Unter der Voraussetzung der erforderten Mit­ wirkung der Regierung ist der Fürst berechtigt, an internationalen Kon­ ferenzen teilzunehmen. Insofern die Staatsverträge im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung der Zustimmung des Landtages - die gegebenen­ falls noch von der Annahme durch das Volk abhängt - bedürfen und mit der zunehmenden internationalen Vernetzung erhebliche Auswirkungen auf den Staat und seine innere Ordnung entfalten, ist auch der Landtag frühzeitig einzuschalten, bevor er in eine unausweichliche Zustim­ mungssituation manövriert wird. Andererseits ist im Bereich der Vertre­ tung des Staates nach aussen kein Akt ohne den Fürsten möglich. Jeder Akt muss, unter dem Vorbehalt des Vorstehenden, von ihm gesetzt oder auf ihn zurückführbar sein (bevollmächtigte Vertretung).' Insofern hoheitliche Akte der Aussenvertretung durch den Fürsten gesetzt wer­ den, bedürfen diese auch der Gegenzeichnung durch den Regienings- chef. - Im Bereich der Bestellung der Staatsbeamten hat der Fürst exekutivi­ sche Kompetenzen behalten. Nach Art. 11 der Verfassung ernennt der Fürst die Staatsbeamten. Diese Bestimmung von Art. 11 präsentiert sich als Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 78 Abs. 1, wonach die Verwaltung und Regierung von der dem Fürsten und dem Landtag ver­ antwortlichen Kollegialregierung besorgt wird. Wer im Sinne von An. 11 als Staatsbeamter zu betrachten ist, sei hier nicht näher erör­ tert.114 Nach dem 1965 aufgehobenen Art. 83 (von 1921) handelte es sich seinerzeit um wenige Beamte wie den Regierungssekretär, den Kassen­ verwalter, den Landestechniker, beamtete Kanzleifunktionäre etc. Gemäss Verfassung obliegt die Zuweisung des für die Regierung und die übrigen Behörden nötigen Personales der Regierung (Art. 93 lit. b). Dies impliziert m.E. die Zuständigkeit der Antragsstellung an den Fürsten zur Ernennung bestimmter Beamter (vgl. auch Art. 86 Abs. 2), wobei der Fürst nicht an die Anträge gebunden ist. Die Regierung beaufsichtigt die 1H Michael Ritter, bes. S. 74ff., 88ff. 73
	        

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