Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner gen. Der Begriff "Mitwirkung" kommt in der Verfassung ausser in Art. 8 Abs. 1 vor in den Art. 10 ("Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages ..."), Art. 62 lit. a ("die verfassungsmässige Mitwirkung [des Landtages] an der Gesetzgebung"), Art. 62 lit. b ("die Mitwirkung [des Landtages] bei Abschliessung von Staatsverträgen [Art. 8]"), Art. 65 Abs. 1 ("Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden"), Art. 71 ("an Stelle des Landtages zur Besorgung der seiner Mitwirkung oder jener seiner Kom­ missionen bedürftigen Geschäfte"). Immer handelt es sich dabei um Kompetenznormen, sei es, dass eine Mitwirkungskompetenz begründet oder klargestellt (Art. 62 lit. a und b, 65 Abs. 1, 71) oder ausgeschlossen wird (Art. 10). Nach Art. 8 Abs. 1 der Verfassung ist die Aussenvertre- tungskompetenz dem Fürsten zugewiesen, diese ist jedoch durch die Worte "unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwort­ lichen Regierung" an die "unbeschädigte" Mitwirkung der verantwort­ lichen Kollegialregierung gebunden. In bezug auf die Aussenpolitik wird, unter dem Vorbehalt, dass es sich beim Einschub "unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verant­ wortlichen Regierung" um eine Kompetenzbestimmung handelt und bei der Aussenvertretung die Mitwirkung der verantwortlichen Regierung erforderlich ist, folgendes gesagt werden können: Der Regierung ist gemäss Art. 78 Abs. 1 der Verfassung generell die initiierende, planende, vorbereitende und steuernde Tätigkeit der Politik übertragen, auch im Bereich der Aussenpolitik. Der Abschluss wichtiger Staatsverträge im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verfassung bedarf jeweils der Zustimmung ("Mitwirkung") des Landtages, dessen Zustimmungsbeschluss gemäss Art. 66bis der Verfassung gegebenenfalls auch der Annahme durch das Volk bedürftig ist. Im spezifischen Bereich der Vertretung des Staates nach aussen ist bei der Ausübung derselben durch den Fürsten die Mit­ wirkung der Kollegialregierung erfordert, die in ihren Beschlüssen dem Fürsten und dem Landtag verantwortlich, aber frei ist. Dem Fürsten bleibt es unbenommen, den anderen Organen aussenpolitische Schritte 'unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung'wurde ein­ geschoben aus der Erwägung heraus, dass z.B. der Regierungschef auch Ministerpräsi­ dent und Aussenminister in einer Person ist. Wenn also die Gesamtregierung die Träge­ rin der Verantwortlichkeit ist, so können z.B. die Gesandtschaften bzw. Aussenvertre- tungen nur in deren Einverständnis handeln." Der Verfassungskommission gehörten an: Albert Wolfinger, Emil Risch, Josef Gassner, Eugen Nipp, Friedrich Walser, Peter Büchel und Josef Marxer; vgl. Herbert Wille, Regierung und Parteien, S. III, 72
	        

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