Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Besondere Verwaltungsverordnungen der Regierung (mit teils externer Wirkung) stützen sich direkt auf die Verfassung: die Geschäftsordnung der Regierung (Art. 84) und der Ressortplan der Regierung (Art. 91). Nach der Konstitutionellen Verfassung 1862 ordnete der Landesfürst allein die "Organisation der Staatsbehörde ... im Verordnungswege" (§ 28) und traf "die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fliessen­ den Einrichtungen" (§ 24 Abs. 2). Nach der Verfassung 1921 erfolgt die "Organisation der Behörden ... im Wege der Gesetzgebung" (Art. 108 Satz 1), darunter im besonderen die gesetzliche Regelung der "Verwal­ tungsorganisation" (Art. 94).105 Soweit in den Gesetzen eine Grundlage gegeben ist und Raum bleibt für Verwaltungsverordnungen,,0b werden diese analog den Rechts-Durchführungsverordnungen "durch die Regie­ rung" (Art. 10 Satz l)107 verantwortlich beschlossen und allein vom Regierungschef unterzeichnet (Art. 89). - Das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen war 1862 wie folgt geregelt (§ 41 Satz 1): "Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung ... steht sowohl dem Landesfürsten als dem Landtage zu." Art. 64 Abs. 1 von 1921 lautet demgegenüber: "Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung ... steht zu: a) dem Landesfürsten in der Form von Regierungsvorlagen; b) dem Landtage selbst; c) den wahlberechtigten Landesbürgern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen .. Das Gesetzes-lnitiativrecht des Fürsten ist seit 1921 ein solches "in der Form von Regierungsvorlagen". In Art. 93 lit. g der Verfassung wird die "Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag" als in den "Wirkungskreis der Regierung" fallend gezählt. Die Regierung muss ihre Vorlagen stets selbst verantworten. Der Fürst kann ihr Texte unterbrei­ ten und deren Vorlage an den Landtag begehren. Die Regierung ist aber 105 Gemäss Verfassungsänderung 1965, LGB1. 1965/22. IÄ Z.B. Ämterplan, LGB1. 1987/6; Verordnung über die Zuteilung von Geschäften an die Regierungskanzlei, LGB1. 1975/56 und 1979/28; Verordnung über den Rechtsdienst der Regierung, LGBI. 1987/5. 107 Vgl. Anm. 91 vorn. 68
	        

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