Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht - der Vorlage von Gutachten etc. - Der Erlass von (Rechts-)Durchführungsverordnungen ist in Art. 10 Satz 1 und in Art. 92 Abs. 1 der Verfassung 1921 geregelt. Art. 10 Satz 1: "Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erfor­ derlichen ... einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92)." Art. 92 Abs. 1: "Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zuläs­ sigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden dürfen." 1862 war der Landesfürst allein zum Erlass der Verordnungen zuständig (§ 24 Abs. 2). Gemäss Art. 10 der Verfassung 1921 wird der Landesfürst "durch die Regierung ... die Verordnungen erlassen". Nach Art. 92 erlässt "die Regierung die ... erforderlichen Verordnungen". Art. 104 Abs. 2 spricht im Zusammenhang mit der Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof schlicht von "Regierungsverordnungen". Die Praxis der Regierung und die Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof haben darunter immer "reine" Regierungsverordnungen verstanden.104 Allerdings dürfen die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen (Rechts-) Verordnungen nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden. Es sind Verordnungen, die von der Regierung beschlossen und vom Regierungschef allein unterzeichnet werden (Art. 89). - Das Vorstehende gilt entsprechend für den Erlass sog. Verwaltungs­ verordnungen, die verwaltungsinterne Anordnungen für die Verwaltung enthalten und durch die Regierung im Rahmen der Gesetze beschlossen werden. Art. 10 Satz 1 der Verfassung lautet diesbezüglich: "Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung ... die aus dem Verwaltungs- und Aufsichtsrechte fliessen­ den Einrichtungen treffen .. ,S4 Willoweit, Verfassungsinterpreution, S. 205f. und dtge. Nachw. 67
	        

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