Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner über einzelnen Regierungsmitgliedern oder der Regierung und deren Amtsenthebung werden nachstehend unter lit. d behandelt. Eine besondere Form der Einstandspflicht stellen die Verluster­ klärung des Amtes und die Verhängung sonstiger disziplinarischer Mass­ nahmen gegen ein Regierungsmitglied durch den Staatsgerichtshof dar; es ist ein Verfahren von (staatsrechtlicher-disziplinarischer) Kontrolle, in welchem der Landtag "wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze" Ministeranklage erhebt (Art. 62 lit. g und 80), jedoch der Staatsgerichtshof in einem gerichtlichen Verfahren entscheidet (Art. 104 Abs. I).103 In bezug auf das Verhältnis Regierung-Fürst bzw. Regierung-Landtag sind noch einige ausgewählte Fragen zu erörtern. Es sind Bereiche, wo die Nähe der Regierung zum Fürsten oder zum Landtag rechtlich eine besondere zu sein scheint. aa) Zuständigkeitszuweisung oder -abgrenzung Ist die Verselbständigung der Regierung im Verhältnis zum Fürsten und zum Landtag genügend durchgeführt? Ist die Regierung in einigen Bereichen untergeordnet und weisungsgebunden, so dass insofern und insoweit von einer von ihr im Sinne von Art. 78 Abs. 1 der Verfassung zu verantwortenden Tätigkeit gar nicht gesprochen werden kann? Oder sind einige der Zuständigkeiten solchermassen unklar oder vermischt, dass diesbezüglich auch die Verantwortlichkeiten verunklärt sind? Im Gang der folgenden Überlegungen wird die These aufgestellt, dass ein Unterordnungsverhältnis der Regierung nicht besteht und dass es sich in allen Fällen um Fragen der Kompetenzzuweisung zu selbständigen Staatsorganen handelt, zu alleiniger oder geteilter, aber jeweils selbstän­ diger Aufgabenwahrnehmung. Es sind die Bereiche - des Erlasses von (Rechts-)Durchführungsverordnungen; - des Erlasses von Verwaltungsverordnungen; - der Einbringung von Gesetzes- und Verfassungsvorschlägen; - der Vorlage zum Voranschlag und der Kompetenz für dringliche Aus­ gaben; - der Mitwirkung bei der Aussenvertretung; - der Bestellung von Staatsbeamten; l9J Näheres dazu S. 81 f. hinten. 66
	        

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