Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner gesprochen, der Landtag einstimmig ein Gesetz oder Verfassungsgesetz beschliesst und das Volk über ein Referendum mit grosser Mehrheit zu einer Vorlage die Zustimmung erteilt, so wird diese Vorlage ohne die Zustimmung (Sanktion) des Fürsten definitiv nicht Gesetz oder Verfas­ sungsgesetz. Kein Regierungsmitglied kann bestellt werden, ohne den Mehrheitsbeschluss des Landtages, ebenso wenig ein Richter. Und keiner ist bestellt, ohne auch die Zustimmung des Fürsten zu erhalten. Jedes Organ, der Landtag, das Volk und der Fürst, hat eine absolute Veto­ macht. Es ist aber eine Macht im Negativen. Kein Organ ist rechtlich so stark, auch nicht in der Aussenpolitik, dem anderen positiv seinen Willen aufzuwingen, sich gegen den anderen durchzusetzen. Der elliptisch gebaute Staat kann stark sein, wenn alle Beteiligten zusammenwirken. Liechtenstein verfügt über ein eindrückliches Misch­ system von direktdemokratisch (Volk), kollegialisch (Landtag etc.) und monarchisch (Fürst) geformten Elementen, wie es Riklin in einem magistralen Vortrag charakterisiert hat.85 Ein solches System kann über seine staatliche Dimension hinaus Kraft, Ansehen und Sympathie gewin­ nen, wenn die Beteiligten eine konsensuale Kultur entfalten. Liechten­ stein hat mit seinem System in den wechselvollen Jahren der Geschichte gute Erfahrungen gemacht. Der elliptische Staat, der auf der demokra­ tischen Seite nochmals in direktdemokratische und repräsentative Ele­ mente aufgeteilt ist und zudem eine monarchische Komponente hat, ist aber schwächer als der monistische, wenn die Kräfte im Staat gegenein­ ander arbeiten, gegenseitig unerfüllbare Bedingungen stellen, einander blockieren. Ist solches Verhalten von Dauer, bricht das System auseinan­ der oder überwältigt die stärkere Kraft die schwächere. In Liechtenstein wird oft von den zwei "Souveränen", Fürst und Volk, geredet. Souverän waren die absoluten Fürsten. Sie standen über der Ver­ fassung. Was sie sagten, war rechtlich für alle bindend. Lateinisch ausge­ drückt hiess dies: Rex suprema lex (Der König ist das oberste Gesetz); oder französisch: "Si le roi le veut, la loi le veut" (Wenn der König es will, will es das Gesetz). Im Verfassungsstaat, auch im monistischen mit einer höchsten Gewalt im Staat, gibt es keinen Souverän mehr. Unscharf könnte man in Grossbritannien (beim Parlament), auch noch in der Schweiz beim Gesetzgeber vom Souverän sprechen, weil dort die Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit nicht überprüft werden können 85 Riklin, Liechtensteins politische Ordnung als Mischverfassung, S. 20ff. 56
	        

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