Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht im Normalfall der nachherigen Ratifikation durch den Fürsten, für wel­ che wiederum die Gegenzeichnung des Regierungschefs erforderlich ist. Neu hinzugekommen sind, im Jahre 1992, das Recht des Landtages, einen Zustimmungsbeschluss zu einem Staatsvertrag dem Volke zur Abstimmung vorzulegen, wie auch das Recht des Volkes oder von vier Gemeinden (Referendumsbegehren), einen Zustimmungsbeschluss des Landtages zu einem Staatsvertrag einer Volksabstimmung zu unterzie­ hen (Art. 66b"). Lehnt der Landtag seine Zustimmung zu einem Staats­ vertrag ab, ist der Staatsvertrag endgültig gescheitert. Verweigert das Volk seinerseits einem Zustimmungsbeschluss des Landtages zu einem Staatsvertrag die Annahme, ist die Verweigerung ebenso definitiv. Das gleiche gilt (natürlich schon bei einer Nichtunterzeichnung oder) bei der Nichtratifikation durch den Fürsten. - Die Regierungsmitglieder werden neu, seit 1921, vom Landtag dem Fürsten zur Ernennung vorgeschlagen (Art. 79 Abs. 2). Entsprechendes gilt für die Abberufung von Regierungsmitgliedern (Art. 80).8' - Die Landrichter _ und Richter des Obergerichtes, und Obersten Gerichtshofes werden neu, seit 1921, vom Landtag dem Fürsten zur Ernennung vorgeschlagen (§ 2 Abs. 1 GOG; Art. 102 Abs. 3 Verfassung). Die Mitglieder des Schöffen- und des Kriminalgerichtes werden gröss­ tenteils vom Landtag direkt gewählt.82 Institutionell< neu als Gerichte geschaffen wurden 1921 die Verwal­ tungsbeschwerde-Inistanz und der Staatsgerichtshof• (Art. 97f.; 104ff.). Die Richter der Verwaltungsbeschiverde-Instanz und des Staatsgerichts­ hofes werden vom Landtag gewählt. Der Vorsitzende der Verwaltungs­ beschwerde-Instanz und der Präsident des Staatsgerichtshofes werden vom Fürsten auf Vorschlag des Landtages ernannt bzw. in der Wahl bestätigt (Art. 97 und 105).° Somit bedürfen Verfassungsgesetze und einfache Gesetze, der Landes­ voranschlag und im Prinzip sonstige Finanzbeschlüsse, wichtige Staats- verträge zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages, gegebenen­ falls des Volkes, und des Fürsten. Die Ernennung der Regierungsmitglie­ der erfolgt durch den Landesfürsten auf Vorschlag des Landtages. Ent- 11 Näheres dazu S. 77ff. hinten. c Näheres dazu S. 8$f. hinten. v Näheres dazu S. 86f. hinten. 53
	        

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