Gerard Batliner 1818 §10: "Jede eigenmächtige Versammlung der Stände ohne vorhergegangene Einladung, so wie jede eigenmächtige Verlängerung der Sitzung wird, ausser der Ungültigkeit der Beschlüsse, mit Verlust der Landstand schaft, und nach Umständen noch strenger, so wie tumultarisches, und achtungswidriges Betragen nach Vorschrift der bestehenden Gesetze bestraft werden." 1862 § 57: "Activ und passiv wahlberechtiget sind alle Liechtensteinischen Lan desangehörigen männlichen Geschlechts, welche im Vollgenusse bür gerlicher Rechte stehen, das 24. Lebensjahr erreicht, einen Beruf für sich auf eigene Rechnung betreiben und im Fürstenthume wohnen." Ein gewählter Abgeordneter kann nach der Verfassung 1862 nicht abbe rufen werden. Auch geniesst er seit 1862 die parlamentarische Immu nität, die nur der Landtag selbst aufheben kann. 1862 § 107 Abs. 1: "Kein Mitglied des Landtages kann während der Dauer der Sitzung ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, der Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen." Nach Art. 29 Abs. 2 der geltenden Verfassung steht (seit 1984) das aktive und passive Wahlrecht "allen Landesangehörigen zu, die das 20. Lebens jahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. "75 Die Immunität der Abgeordneten gilt nach der Verfassung 1921 für die ganze Sitzungsperiode, und es ist die sog. Indemnität eingeführt, wel che den Abgeordneten in seiner Abstimmungs- und Redefreiheit, letz tere unter Vorbehalt der Disziplinargewalt des Landtages, besonders schützt: 1921 Art. *6 Abs. 1: "Kein Abgeordneter darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen." 75 Martin Batliner, S. 71 ff. 48