Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht facher Vertrauensverlust. Eine Volksabstimmung über die Auflösung sei­ tens des Volkes bedarf vorgängig eines "begründeten, schriftlichen Ver­ langens" von wenigstens 1500 wahlberechtigten Landesbürgern (Art. 48 Abs. 2 und 3). Eine Auflösung durch den Fürsten ist nur aus "erheb­ lichen Gründen**73 statthaft und unter Beachtung diverser Verfahrens­ garantien: die erheblichen Gründe sind dem versammelten Landtag mit­ zuteilen; die Auflösung selbst kann "nur vor dem versammelten Land­ tage ausgesprochen werden" (Art. 48 Abs. 1). Vor der Auflösung kann der Landtag die Gründe zweifellos debattieren, zu entkräften versuchen, seine Einwände erheben, in der Sitzung des Landtags, die seine Auflö­ sung zum Gegenstand hat, ist dem Landtag, bevor die Auflösung ausge­ sprochen oder wirksam wird, "unter allen Umständen Gelegenheit zu geben", den Landesausschuss74 zu wählen (Art. 72 Abs. 2). Der Aus­ spruch über die Auflösung bedarf zur Gültigkeit der Gegenzeichnung (Art. 85 und 86) durch den verantwortlichen Regierungschef. Der Status der Abgeordneten gegenüber Einwirkungen durch andere staatlichen Gewalten wurde seit 1818 stufenweise verstärkt. Die Verfas­ sungstexte sprechen für sich (Hervorhebungen durch den Verfasser): 1818 § 4: "Die Landmannschaft (welche zusammen mit der Geistlichkeit die Landstände bildet) wird durch die zeitlichen Vorsteher oder Richter ... vorgestellt. Das Recht der Landstandschaft haben aber auch alle Unsere übrigen Unterthanen, die für ihre Person an liegenden Grün­ den einen Steuersatz von ß 2000 ... ausweisen, 30 Jahre alt, vom unbescholtenen und uneigennützigen Rufe, und verträglicher Gemüthsart sind." 73 Dieses verfassungsrechtliche Erfordernis des Vorliegens "erheblicher Gründe" ist unge­ wöhnlich im internationalen Vergleich. Vgl z.B. Art. 29 Abs. I Satz 1 
österT. B-VG ("Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen."); An. 12 Abs. I der französischen Verfassung von 1958 ("Le President de la Republique peut, apres consultation du Premier 
mimstre et les presidents des assemblees, 
prononcer la 
dissolution de l'Assemblee 
nationale."; Art. 71 Satz I der belgischen Verfassung von 1831 ("Le roi a le droit de dissoudre les chambres, soit simultanement, soit separement."). Im Vergleich dazu legt die liechtensteinische Ver­ fassung mit dem Erfordernis des Vorliegens "erheblicher Gründe" die Entscheidung über die Auflösung des Landtages nicht ins rein politische Belieben der Beteiligten, son­ dern gibt auch ein am Massstab 
des Verfassungsrechtes zu messendes Entscheidungskri- terium vor. 74 Batliner, Parlament, S. 102ff. 47
	        

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