Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner "Der Konstitutionalismus sicherte die Autorität und Macht der Mo­ narchie, indem der König in eine neutrale Position zurücktrat und die unmittelbar politische und militärische Leitung an zentrale Ämter mit umfassender Kompetenz übertrug ... Auctoritas und potestas (also Autorität und Macht) waren gefährdet, wenn der konstitutionelle Herrscher aus seiner neutralen Position heraustrat und versuchte, sel­ ber Staatsmann und Feldherr zu sein. Eben damit ging die oberste aus­ gleichende Instanz verloren, die in äussersten Situationen durch ihre autoritative Entscheidung die Krisen des konstitutionellen Staates zu meistern bestimmt war. Die Autorität, die aus der neutralen Position des Staatsoberhauptes erwuchs, war stärker als die Macht, die das per­ sönliche Regiment vermitteln konnte. Als Wilhelm II. diese Einsicht preisgab und versuchte, aus der neutralen Stellung des konstitutionel­ len Monarchen herauszutreten und sich selber zum Träger der politi­ schen Aktion aufzuwerfen, ging ihm Schritt für Schritt mit der Auto­ rität auch die Macht verloren. In der Reichskrise von 1908 erwiesen die Daseinsgrundlagen des Konstitutionalismus sich als zerstört ,.."M Der Erste Weltkrieg führte zum endgültigen Ende des Konstitutionalis­ mus des 19. Jahrhunderts. Deutschland und Osterreich brachen mit der Monarchie und wurden Republiken. In Liechtenstein kam es auf Betrei­ ben der demokratischen Kräfte und der Einigung mit dem Fürsten 1921 zur Gesamtrevision der Verfassung. 2. Elemente des elliptischen Staates gemäss Verfassung 1921: Die Staatsgewalt Liechtenstein war bis 1866 Mitglied des Deutschen Bundes und blieb darüber hinaus noch langhin enger Vertragspartner Österreichs. So ver­ lief die liechtensteinische verfassungsrechtliche Entwicklung bis zum Ende des Ersten Weltkrieges im wesentlichen in den Bahnen des deut­ schen Konstitutionalismus. Die Verfassung von 1862 war weitgehend von den gleichen konstitutionellen Institutionen, Begriffen und Inhalten geprägt und von der breit entfalteten deutschen und österreichischen Staatsrechtslehre begleitet. Diese Gemeinsamkeiten mit Deutschland und Osterreich verloren sich während und nach dem Ersten Weltkrieg, M Huber III, S. 26. 40
	        

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