Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Verfassungstypus (Ernst Rudolf Huber)56, für die anderen konnte "die Verbindung von monarchischem und demokratisch-repräsentativem Prinzip ... keine eigene politische Form begründen" (Ernst-Wolfgang Böckenförde)57, stellte aber das verfassungsrechtliche Gehäuse bereit, einen Ubergang vom monarchischen in das demokratische Zeitalter zu ermöglichen; doch den mehr gegeneinander handelnden Zeitgenossen blieb der Ubergangscharakter zumeist verborgen, und sie versäumten die Überleitung -S8 bis es schliesslich zum Bruch kam. Jedenfalls war die konstitutionelle Monarchie "nie eine selbstverständliche Staatsform" (Hans Boldt).59 Auf der einen Seite hatte das Volk gegenüber dem "souveränen" Mon­ archen Terrain erobert, das nicht mehr abgegeben wurde: Allgemeine Wahl der Volksvertretung, keine Verfassungsänderung, kein Gesetz, kein wichtiger Staatsvertrag, kein Budget ohne Volksvertretung, kein hoheit­ licher Akt des unverantwortlichen Monarchen ohne verantwortliche ministerielle Gegenzeichnung, Grundrechte als objektives Recht, kein Eingriff in Freiheit und Eigentum ohne gesetzliche Grundlage. Auf der anderen Seite bedurfte jede Verfassungsänderung, jedes Gesetz, jede Ratifiktion eines Staatsvertrages auch der Zustimmung des Monar­ chen. Der Fürst bestellte die Richter. Die Exekutive als innere Verwal­ tung, auswärtige Gewalt (und als Kommandogewalt über das Heer) war beim Monarchen vereinigt. Er allein ernannte und entliess die Minister und besass das (ministeriell gegenzeichnungsbedürftige) Verordnungs­ und Notverordnungsrecht. Schliesslich sprach in verfassungsrechtlich oder gesetzlich nicht geregelten Bereichen die Vermutung für die Zustän­ digkeit des Monarchen, bei dem, nach der Auffassung vom monarchi­ schen Prinzip, die originäre Staatsgewalt erhalten geblieben war. Rechtlich war die Macht des Monarchen stärker. Schöpfte er indessen seine Rechtsmacht voll aus, wurden Fragen nach der monarchischen Legitimität akut, ging Akzeptanz verloren und wurden demokratische Gegenkräfte mobilisiert. In Preussen fehlte, nach der Verfassung von 1850, auch eine unabhän­ gige Instanz, die einen Verfassungskonflikt zwischen dem Monarchen und der Volksvertretung hätte entscheiden können. Als der preussische 56 Huber III, S. 3ff. (26). 5? Böckcnförde, Der deutsche Typ, S. 273ff. (304f.); Wahl, S. 24ff. 58 Böckenförde, ebenda. M Boldi, Von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Demokratie, S. 153. 38
	        

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