Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit Über die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes als Verwaltungsge­ richtshof gibt v.a. An. 55 StGHG61 Auskunft, der wie folgt lautet: "Der Staatsgerichtshof ist als Verwaltungsgerichtshof insbesondere zuständig: a) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Regierung bei Streitigkeiten über das Gemeinde- oder Landesbürgerrecht, bei Grenzstreitigkeiten der Gemeinden • oder • öffentlichrechtlichen Ansprüchen der Gemeinden untereinander, bei Entscheidungen der Regierung in Wahlangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landtages selbst gegeben ist, b) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen der Landessteuer­ kommission, wenn die einmalige Steuer den Betrag von 2000 Franken oder die jährlich zu leistende Steuer mindestens 500 Franken beträgt". Nach dem.Grundsatz, dass das spätere Gesetz das frühere ausser Kraft setzt, ist lit. b heute aufgrund des Wortlautes von Art. 25 des Steuerge­ setzes" so.zu lesen, dass die Mindestbeträge für einmalige Steuer auf 1000 Franken und bei jährlich zu leistender Steuer auf 200 Franken her­ abgesetzt wurden. Der Rechtszug an den StGH gegen Entscheidungen des Landesschul- rates im Disziplinarverfahren gegen Lehrpersonen usw. wurde 1981 aus­ ser Kraft gesetzt.63 Aus dem Gesagten wird klar, dass die verwaltungsgerichtliche Kom­ petenz des Staätsgerichtshofes eine sehr eingeschränkte ist. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, kommt er v.a. bei folgenden Materien zum Zuge: - Streitigkeiten über das Gemeinde- oder Landesbürgerrecht; - Grenzstreitigkeiten oder Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Ansprüche zwischen Gemeinden; - Wahlangelegenheiten und - Steuersächen ab gewissen Mindestbeträgen. 41 Zum ebenfalls zu beachtenden Art. 54 StGHG vgl. hinten S. 365. « LGBl. 1961/7 i.d.g.F. 43 Zu zwei weiteren früher bestehenden Kompetenzen des StGH vel. Waschkuhn, Politi­ sches System, S. 205, wobei zu beachten ist, dass sein Hinweis auf die Endgültigkeil der Entscheidungen der Kommission für Bodenverbesserungen aufgrund von LGBl. 1992/52 (vgl. S. 37) nicht mehr geltende Rechtslage und damit obsolet ist. 359
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.