Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Sprenger pflichtet ist, eine auf ihn fallende Wahl als Mitglied der VBI für eine Amtsdauer von vier Jahren anzunehmen. Abs. 2 bestimmt, dass im Weigerungsfalle vom Obergericht eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000 verhängt werden kann, wobei der Rechtszug an den OGH offen steht. Abs. 3 legt fest, dass auch die Mitglieder der VBI einen Amtseid zu lei­ sten haben. Er verweist damit auf § 20 GOG.58 - Art. 19 regelt die Verantwortlichkeit unter anderem der Mitglieder der VBI. - Art. 20 befasst sich mit den Entschädigungen der Mitglieder der VBI. - Art. 21 Abs. 2 legt fest, dass die VBI der Regierung einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben hat. - Art. 22 enthält das Verbot des Berichtens, wodurch Mitgliedern der VBI untersagt wird, private Besuche von Parteien zu empfangen, diese selbst aufzusuchen oder zu sich einzuladen, um ihnen über den Stand einer Verwaltungssache und die Aussichten- zu berichten oder Rat oder Auskunft zu erteilen. Nicht davon betroffen sind Vergleichsver­ suche zwischen den Parteien, die von einem Mitglied vorgenommen werden. - Art. 23 legt fest, dass die VBI die Aufsichtsinstanz über die Mitglieder der Regierung ist, gegen die wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen Aufsichtsbeschwerde eingebracht werden kann. Er konkretisiert damit Art. 2 Abs. 3 a. E. LVG. - Art. 24 Abs. 1 bestimmt, dass die VBI die für ihre Zuständigkeit mass­ gebenden Verhältnisse zu untersuchen hat und zu diesem Zwecke von den Beteiligten die nötigen Aufklärungen verlangen kann. Abs. 3 erklärt die VBI für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Verwal­ tungsbehörden als zuständig. Abs. 5 eröffnet die Möglichkeit der Erlassung vorsorglicher Verfügungen während eines Zuständigkeits­ streites. - Art. 25 regelt die Verwaltungshilfe und - Art. 26 legt den Geltungsbereich der vorstehend aufgelisteten Nor­ men fest. 50 Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922 (LGB1. 1922/16). 354
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.