Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht (SS 30-32 und 43-48, bes. § 45). Kurz: Die Bindung an die Mitwirkung der Volksvertretung bei der Gesetzgebung, beim Abschluss aller wichti­ gen Staatsverträge, bei der Ein- und Ausgabenbewilligung und schliess­ lich bei jedwelcher Änderung der Verfassung, das sind Errungenschaften der Konstitutionellen Verfassung 1862. Im Kontrast zum Vorstehenden lautete § 2 Abs. 1 der Verfassung 1862, in Fortschreibung der Lehre vom monarchischen Prinzip gemäss Art. 57 der Wiener Schlussakte des Deutschen Bundes,46 der noch bis 1866 Bestand haben sollte: "Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Ver­ fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus." Das ist die Wiederholung des klassischen monarchischen Prinzips. Daneben steht bereits der Landtag als Vertretung des Volkes. Die Verfas- sungsrechtsläge bleibt in einer gewissen Schwebe. Nach dem monarchi­ schen Prinzip vereinigte der Monarch in sich alle Staatsgewalt. Das Par­ lament besass nur die durch die Verfassung ihm ausdrücklich übertra­ genen Rechte. Im monarchisch-konstitutionellen System spricht die Zuständigkeit zu Gunsten des Monarchen (sog. konstitutionelle Zustän­ digkeitsvermutung)/7 "Volk und Volksvertretung bedürfen für jedes politische Recht, das sie beanspruchen, eines verfassungsrechtlichen Titels, der Monarch hat diesen Titel in sich selbst".48 Der Unterschied zur französischen, belgischen und englischen Verfas­ sungsentwicklung konnte nicht grösser sein. "Die Souveränität ... gehört der Nation", "Die Nation, von der allein alle Gewalten ihren Ursprung haben ..heisst es in Art. 1 und 2 des Titels III der französi­ schen Verfassung 1791. "Alle Gewalt geht von der Nation aus", lautet Art. 25 der belgischen Verfassung 1831. England besass ein parlamenta­ risches System bereits seit dem 17. Jahrhundert. ' Die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsvermutung zugunsten der deutschen Monarchen war für diese hilfreich, war aber nicht das Ent­ scheidende im Konstitutionalismus deutscher Prägung. Entscheidend war - wiederum im Unterschied zu Belgien und England -, dass der w Vgl. Anm. 36 vorn. « Huber III, S. 41 Böckenförde, Der deutsche Typ, S. 278. 35
	        

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