Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard ßatliner Falle Liechtensteins, fortan der Landtag. Dieser war in §39 der Verfas­ sung 1862 als "das gesetzmassige Organ der Gesammtheit der Landesan­ gehörigen" bezeichnet. Der Landtag war das Repräsentativorgan des Volkes, dessen männlicher erwachsener Bevölkerung das zwar indirekte, aber doch allgemeine Wahlrecht zustand (§§ 55ff.). Anlässlich der Eröff­ nung des Landtages am 29.12.1862 erklärte der erste Landtagspräsident Karl Schädler nicht ohne Genugtuung: "So wird es uns allmählich gelin­ gen, den geistigen und materiellen Zustand des Landes zu heben und aus dem Untertanen desselben einen seiner Freiheit und seiner Rechte bewussten, auf die Institutionen des Landes ... stolzen Bürger zu bil­ den".44 Verfassungsrechtlich wichtiger als die historischen Fakten bei der Ent­ stehung der Verfassung ist indessen etwas anderes: Eine Änderung der einmal gegebenen Verfassung konnte fortan nur in den verfassungsmäs­ sigen Formen und unter massgeblicher Beteiligung der Volksvertretung erfolgen. "Die Selbstbindung des Monarchen ... wurde mit Erlass der Verfassung eine endgültige: die ... Verfassung war nicht mehr einseitig rücknehmbar"(Ernst-Wolfgang Böckenförde).45 Der Monarch hatte ein Stück seiner Gewalt nicht nur der Ausübung, sondern der Substanz nach aus der Hand gegeben. Der Landtag hatte zwar nach der Verfassung 1862 kein Selbstversammlungsrecht. Aber der Fürst konnte ohne den Landtag die Verfassung nicht mehr ändern (§ 121). Ebenso bedurfte seit der Verfassung 1862 auch jeder Erlass und jede Änderung eines einfachen Gesetzes der Mitwirkung und Zustimmung des Landtages (§§ 24, 40). Das Recht der Gesetzesinitiative stand sowohl dem Landesfürsten als auch dem Landtage zu (§ 41). Alle Staatsverträge bedurften inskünftig der Zustimmung des Landtages, sofern durch sol­ che Verträge "der Staat im Ganzen (oder) ein Theil desselben oder Staats­ eigenthum veräussert" oder auf ein "Staatshoheitsrecht oder Staatsregal zu Gunsten eines auswärtigen Staates verzichtet, oder darüber irgendwie verfügt" oder eine "neue Last auf das Fürstenthum oder dessen Ange­ hörige übernommen" oder endlich eine "Verpflichtung, welche den Rechten der Landesangehörigen Eintrag thun würde", eingegangen wer­ den sollte (§ 23). Schliesslich erlangte der Landtag das Budgetrecht für alle Einnahmen und Ausgaben in inneren und äusseren Angelegenheiten 44 In: JBL, Bd. 1 (1901), S. 90f. 45 Der deutsche Typ, S. 281 f.; Wahl, S. 14. 34
	        

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