Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der deutsche Bund geschrieben hat."24 "Mit der Verwaltungsbe­ schwerdeinstanz und für besondere Fälle mit dem Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein­ gerichtet. Damit sind grundsätzlich alle Verwaltungsakte des Staates der unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterstellt."25 Die Geburtsstunde der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Liechtenstein schlug also mit dem Erlass der Verfassung im Oktober 1921.26 Damit ist angedeutet, dass mit der für Liechtenstein üblichen Verzögerung - in Osterreich wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Dezember­ verfassung 1867 als Institution der Staatsverfassung eingeführt ~27 das rechtsstaatliche Institut der Verwaltungsgerichtsbarkeit .Wirklichkeit wurde. Besser schneidet Liechtenstein im zeitlichen Vergleich zur Schweiz ab. "Als erster Kanton führte Basel-Stadt im Jahre 1905 die Ver­ waltungsgerichtsbarkeit ein. Ein praktisch allerdings wenig Bedeutsamer Vorläufer findet sich im Kanton Wallis, der seit 1877 über ein Gericht für Administrativtätigkeiten verfügt."28 Zur Einführung der .Verwaltungsge­ richtsbarkeit auf schweizerischer Bundesebene ist in aller Kürze folgen­ des zu berichten: "Im Jahre 1894 regte der Bundesrat an, die verwaltungsinterne Rechtspflege durch eine justizmässige Verwaltungsrechtspflege zu ersetzen... 1906 und 1907 fertigte Fritz Fleiner zwei Entwürfe für eine eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit an... Es entstand Art. 114bisBV, der in allen wichtigen Fragen, insbesondere auch in jener nach dem Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auf die Gesetzge­ bung verweist. Bei der Ausführung des Verfassungsartikels ergaben sich starke Verzögerungen. Erst 1929, 15 Jahre nach seiner Schaffung, trat das Gesetz über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinar- rechtspflege (VDG) in Kraft-"29 In Liechtenstein gelang es den Schöpfern der Verfassung von 1921, die Institution der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Bestandteil der Verfassung einzuführen. 11 Wille, Verfassung, S. 26. a Wille, a.a.O., S. 31. u Quaderer, Hintergrund, S. 120 in diesem Band; Batliner Mariin, Volksrechte, S. 39; Ospelt, Gerichtswesen, S. 241. 27 Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 445. n Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren, S. 54. 19 Kölz/Häner, a.a.O., S. 51. 341
	        

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