Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgericbtsbarkeit LES 1994, Seite 68f.), worin eine Synthese versucht wird: "Als verwal­ tungsgerichtliche Letztinstanz im Verwaltungsverfahren ist die VBI den Verwaltungsbehörden zuzurechnen und zählt unbeschadet der Gerichts­ stellung nicht zu den Organen der 'Rechtspflege' im Sinne von Art. 99 bis 103 LV. In dieser Unterscheidung löst sich auch der vorgebrachte scheinbare Widerspruch der Qualifikation der VBI. Die VBI ist ein unabhängiges Verwaltungshöchstgericht..." 1. Keine Wahl durch die Exekutive Zum einen werden die Mitglieder der VBI nicht von der Regierung, sondern mehrheitlich gemäss Art. 97 Abs. 1 Satz 2 LV vom Landtag gewählt. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden über Vor­ schlag des Landtages vom Landesfürsten ernannt. Die restlichen vier Rekursrichter und die vier Stellvertreter werden - wie bereits erwähnt - vom Landtag gewählt. 2. Keinerlei Weisungsgebundenheit Die richterliche Unabhängigkeit ergibt sich in eindeutiger Art und Weise aus den Abs. 1 und 2 des Art. 3 LVG, die wie folgt lauten: "Die Mitglieder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (Rekursrichter) sind in der Ausübung ihres Verwalturigsamtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen ... Sie haben in diesem Sinne Gesetze und Verordnungen, nach Prüfung ihrer Gültigkeit und unter Vorbehalt der Anrufung des Staatsgerichts- hofes ... auf den einzelnen Fall anzuwenden, ohne dass ihnen in Aus­ übung ihres Amtes Verwaltungsbefehle des Fürsten, der Regierung oder einer anderen Behörde gegeben werden dürfen." 3. Endgültigkeit der Entscheidungen Zudem sind Entscheidungen der VBI gemäss Art. 101 Ziffer 5 LVG "endgiltig" (endgültig). Damit steht fest, dass weder das Parlament, noch die Regierung oder der Fürst die endgültigen Entscheidungen der VBI ganz oder teilweise aufheben können. Die einzige Instanz, die berufen ist, Entscheidungen der VBI aufzuheben, ist der Staatsgerichtshof. Dabei 339
	        

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