Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird eben im Gegensatz zur reformatorischen oder meritorischen Behandlung nicht erledigt, sondern zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz sagt dann in ihrer Entscheidung lediglich, dass die Entscheidung XY aufge­ hoben und zur neuerlichen Beurteilung an die Regierung zurückgewie­ sen wird. Von der'Kassation im hier beschriebenen Sinne handelt Art. 106 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LGBl. 1922/24). Gemäss Abs. 4 der zitierten Norm ist die Regierung an die Rechtsauffassung der VBI gebunden, sofern ihr aufgetragen wird, auf­ grund des alten Tatbestandes eine neue Entscheidung zu fällen. c) Sofern man den Umfang der Kognition zum Kriterium erhebt, wird zwischen - rechtsprüfender Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und • - rechts- und zusätzlich ermessensprüfender Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschieden. Der Begriff der "Kognition" besagt, wie weit, das heisst in welchem Umfang, das Verwaltungsgericht die an es w-eiterg'ezogene Entscheidung überprüfen kann. Bei der Rechtsprüfung kann es daher nur die Überein­ stimmung mit dem positiven Recht, das im einzelnen Fäll angewendet wurde, überprüfen. Die Ermessensprüfung dagegen; kontrolliert den Verwaltungsakt auf den entsprechenden Gebrauch des'Efmessens durch die Vorinstanz, der durch das positive Recht eben ein Ermessensspiel- raum eingeräumt worden war. Kurz'zusammengefasst kann man mit Antoniolli/Koja folgendes festhalten: "Die Rechtskontrolle soll einen rechtswidrigen durch einen rechtmässigen, die Ermessenskontrolle hin­ gegen einen zwar rechtmässigen, aber zweckwidrigen durch einen ebenso rechtmässigen, jedoch zweckmässigereri Verwaltungsakt erset­ zen."16 Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbraüch: unterste­ hen dabei als; Rechtswidrigkeiten der rechtlichen Kontrolle. Die beiden genannten Ermessensfehler fallen also unter die Rechtskontrolle, "weil jede Überschreitung der Ermessensfreiheit bzw. jeder'Ermessensmiss- braüch in die Sphäre der rechtlichen Bindung eingreift und damit eine Rechtsverletzung begründet.M|7 u Antoniolli/Koja, a.a.O., S. 738. 17 Antoniolli/Koja, a.a.O., S. 738. 337
	        

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