Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird eben im Gegensatz zur reformatorischen oder meritorischen Behandlung nicht erledigt, sondern zur nochmaligen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz sagt dann in ihrer Entscheidung lediglich, dass die Entscheidung XY aufge hoben und zur neuerlichen Beurteilung an die Regierung zurückgewie sen wird. Von der'Kassation im hier beschriebenen Sinne handelt Art. 106 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LGBl. 1922/24). Gemäss Abs. 4 der zitierten Norm ist die Regierung an die Rechtsauffassung der VBI gebunden, sofern ihr aufgetragen wird, auf grund des alten Tatbestandes eine neue Entscheidung zu fällen. c) Sofern man den Umfang der Kognition zum Kriterium erhebt, wird zwischen - rechtsprüfender Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und • - rechts- und zusätzlich ermessensprüfender Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschieden. Der Begriff der "Kognition" besagt, wie weit, das heisst in welchem Umfang, das Verwaltungsgericht die an es w-eiterg'ezogene Entscheidung überprüfen kann. Bei der Rechtsprüfung kann es daher nur die Überein stimmung mit dem positiven Recht, das im einzelnen Fäll angewendet wurde, überprüfen. Die Ermessensprüfung dagegen; kontrolliert den Verwaltungsakt auf den entsprechenden Gebrauch des'Efmessens durch die Vorinstanz, der durch das positive Recht eben ein Ermessensspiel- raum eingeräumt worden war. Kurz'zusammengefasst kann man mit Antoniolli/Koja folgendes festhalten: "Die Rechtskontrolle soll einen rechtswidrigen durch einen rechtmässigen, die Ermessenskontrolle hin gegen einen zwar rechtmässigen, aber zweckwidrigen durch einen ebenso rechtmässigen, jedoch zweckmässigereri Verwaltungsakt erset zen."16 Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbraüch: unterste hen dabei als; Rechtswidrigkeiten der rechtlichen Kontrolle. Die beiden genannten Ermessensfehler fallen also unter die Rechtskontrolle, "weil jede Überschreitung der Ermessensfreiheit bzw. jeder'Ermessensmiss- braüch in die Sphäre der rechtlichen Bindung eingreift und damit eine Rechtsverletzung begründet.M|7 u Antoniolli/Koja, a.a.O., S. 738. 17 Antoniolli/Koja, a.a.O., S. 738. 337