Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Peter Sprenger waltungsbehörden selbst definiert, welche nach einem durchgeführten Verwaltungsstreitvcrfahren entscheiden. In der neueren österreichischen Lehre wird die Verwaltungsgerichts­ barkeit z.B. von Antoniolli/Koja in etwas komprimierter Form als "Uberprüfung der Tätigkeit weisungsgebundener Organe durch unab­ hängige Staatsorgane"3 definiert. Dabei sind unter der "Tätigkeit wei­ sungsgebundener Organe" der Erlass von Verwaltungsakten, wie z.B. die Verweigerung einer Baubewilligung durch eine Behörde, und unter den "unabhängigen Staatsorganen" die Verwaltungsgerichte zu verstehen, die dank der richterlichen Unabhängigkeit an keinerlei Weisungen von Ver­ waltungsbehörden gebunden sind. 2. Schweizerische Definitionen In der Schweiz versteht man unter Verwaltungsgerichtsbarkeit die Nach­ prüfung der Rechtmässigkeit von Verfügungen durch ein von der Ver­ waltung unabhängiges Gericht.4 Kölz/Häner definieren die Verwal­ tungsgerichtsbarkeit in einem unlängst erschienenen Lehrbuch ähnlich kurz wie folgt: "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann definiert werden als die Erledigung von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten durch mit rich­ terlicher Unabhängigkeit ausgestattete Gerichte."5 3. Liechtensteinischer Beitrag Aus liechtensteinischer Sicht ist für unser Thema die Dissertation von Karlheinz Ritter ("Die Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein") von zentraler Bedeutung. Soweit ich sehe, ist dieses Werk die einzige Monographie, die sich ausschliesslich mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit in unserem Lande befasst. Ritter spricht von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als der "... justizmässigen Ausgestaltung des Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber der staatlichen Verwaltung. Zweck und Aufgabe der Verwal­ tungsgerichtsbarkeit ist die Sicherung einer gesetzmässigen Verwaltung. Die rechtsstaatliche Forderung nach Gesetzmässigkeit der Verwaltung J Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht, S. 736. * Schwarzenbach, Tafeln, S. 67. 5 Kölz/Häncr, Verwakungsverfahrcn, S. 16. 334
	        

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