Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Gerard Batliner Gentz ein Gutachten zur Auslegung von Art. 13 der Deutschen Bundes­ akte eingeholt. In diesem Gutachten heisst es:35 "Landständische Verfassungen sind die, in welchen Mitglieder oder Abgeordnete durch sich selbst bestehender Körperschaften ein Recht der Teilnahme an der Staatsgesetzgebung ... ausüben ... Repräsenta­ tivverfassungen hingegen sind solche, wo die zur unmittelbaren Teil­ nahme an der Gesetzgebung ... bestimmten Personen ... die Gesamt­ masse des Volkes vorzustellen berufen sind ... Reprasentativ-Verfas- sungen sind in letzter Instanz auf dem verkehrten Begriff von einer obersten Souveränität des Volks gegründet..." Abgrenzung gegen die Volkssouveränität, das war das eine. Das andere war die nochmalige Untermauerung der Fürstensouveränität. Metternich hatte veranlasst, dass die in der Bundesakte 1815 festgehaltene Stellung der Fürsten in der Wiener Schlussakte von 1820 nochmals definiert wurde.36 Art. 57 dieser Schlussakte lautet: "Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souve- rainen Fürsten besteht, so muss dem hierdurch gegebenen Grund­ begriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landstän­ dische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Der Fürst ist alleiniger Inhaber und einziger Ursprung aller Staatsgewalt. Diese ist der Substanz nach allein bei ihm vereinigt. Nur in der Aus­ übung kann er an die Mitwirkung der Stände, die aber nicht das Volk repräsentieren, gebunden werden.37 Es ist nicht nötig, lange auszuführen, dass die liechtensteinische Land­ ständische Verfassung von 181818 ganz von Vorstellungen des alleinigen monarchischen Prinzips geprägt ist. Vom Volk ist als von den "Unter­ tanen" die Rede (§§ 4, 12, 15). Die Stände haben "sich nur über die Ein- bringlichkeit der postulirten Summen zu berathschlagen, und dafür zu sorgen" (§ 11). Vorschläge in der Gesetzgebung und äusseren Angele- " Zitiert nach Willowcit, Verfassungsgeschichte, S. 210. Huber Iii, S. 7, 12f.; ders., Dokumente 1, S. 91 ff. 37 Willoweit, Verfassungsgeschichte, S. 210; Böckenförde, Der deutsche Typ, S. 278. " In LPS, Bd. 8, S. 259ff. Vgl. Vogt, S. 128ff. 32
	        

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