Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung len Seite der auswärtigen Gewalt gehören auch die sonstigen aussenpoli- tischen Vertretungsaufgaben, die allerdings zu einem beträchtlichen Teil nicht vom Landesfürsten selbst, sondern auftragsweise vom Regierungs­ chef und anderen Regierungsmitgliedern wahrgenommen werden (z.B. Regierungsbesuche im Ausland, Teilnahme an internationalen Konferen­ zen, Vertretung in Organen internationaler Organisationen). Von dieser formellen Komponente der auswärtigen Gewalt ist die materielle Komponente zu unterscheiden. Es ist dies die den formellen Akten vorausgehende innerstaatliche Willensbildung, also jener Prozess, in dem über Notwendigkeit und Inhalt von Akten der auswärtigen Gewalt entschieden wird. In diesem materiellen Bereich der auswärtigen Gewalt sind der Landesfürst und die Regierung gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verfassung zu einem Zusammenwirken verpflichtet. Bei der Besorgung der materiellen auswärtigen Gewalt kommt der Regierung eine zentrale Stellung zu. Art. 8 Abs. 1 der Verfassung erklärt die "Mitwirkung" der Regierung für "erforderlich" und überträgt ihr die "Verantwortung" für die Aussenpolitik. Art. 78 der Verfassung wie­ derum überbindet der Regierung die Besorgung der "gesamten Landes- verwaltung", wozu auch die auswärtigen Angelegenheiten gehören. Die Regierung besorgt die ordentliche Geschäftsführung und bestimmt die Tagespolitik in den auswärtigen Angelegenheiten; sie stellt aussenpoliti- sche Richtlinien, Pläne und Ziele auf und stimmt sie mit dem Landesfür­ sten ab; sie ergreift aufgrund ihrer ständigen Lagebeobachtung die erfor­ derlichen nationalen und internationalen Initiativen; sie koordiniert alle staatlichen Tätigkeiten im Bereich der Aussenpolitik; ihr unterstehen der aussenpolitische Apparat und die Aussenvertretungen, denen sie die ent­ sprechenden Instruktionen und Weisungen erteilt; sie sorgt schliesslich für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Absichten, Entscheidungen und Massnahmen auf aussenpolitischem Gebiet. Der Ressortplan der Regierung gibt im einzelnen Aufschluss über die Geschäfte, die der Regierung bzw. dem ressortleitenden Regierungsmit­ glied im aussenpolitischen Bereich obliegen. Die Mitwirkungsrechte des Landtags an der auswärtigen Gewalt erscheinen vom Wortlaut der Verfassung her beschränkt. Nach Art. 8 Abs. 2 der Verfassung bedürfen Staatsverträge, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rech­ 313
	        

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