Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Walter Kieber mung des Art. 11 zweiter Satz, wonach neue ständige Beamtenstellen nur mit Zustimmung des Landtags geschaffen werden dürfen, sowie die Bestimmung des Art. 107, welche für die Anstellung eines Nicht-Liech­ tensteiners im liechtensteinischen Staatsdienst die Zustimmung des Landtags fordert. Die rechtliche Qualifizierung des Begriffs "Staatsbeamte" kann der Verfassung nicht entnommen werden. Da ein liechtensteinisches Beam­ tenrecht immer noch fehlt, muss auf allgemeine Grundsätze des Verwal­ tungsrechts zurückgegriffen werden. Kennzeichen für die Kategorie der Beamten ist die Ernennung durch Verwaltungsakt und die besoldete Dauerbindung als Lebensberuf nach eigenem Dienstrecht. Demgegenü­ ber steht die Kategorie der Vertragsbediensteten. Sie stehen ebenfalls in einem öffentlichen Dienstverhältnis, Grundlage hiefür ist aber ein Pri­ vatrechtsgeschäft, nämlich der Arbeitsvertrag. 4. Die Aussenpolitik Mit der Übertragung der "gesamten Landesverwaltung" auf die Regie­ rung gemäss Art. 78 Abs. 1 der Verfassung ist dieser auch die Vorberei­ tung, Planung, Gestaltung und Ausführung der Aussenpolitik überbun- den. Die aussenpolitische Kompetenzordnung ergibt sich aber erst in einer Zusammenschau der Art. 78 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verfas­ sung. Art. 8 Abs. 1 lautet: "Der Landesfürst vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung, den Staat in allen seinen Verhältnis­ sen gegen auswärtige Staaten." Gemäss diesem Art. 8 ist der Landesfürst der formelle Träger der aus­ wärtigen Gewalt. Ihm kommen alle jene Akte zu, in denen der Staat sei­ nen Willen nach aussen rechtswirksam kundtut, in denen er sich als Völ­ kerrechtssubjekt an andere Völkerrechtssubjekte wendet und sich durch Erklärungen berechtigt und verpflichtet. Dies zeigt sich in der liechten­ steinischen Verfassungspraxis deutlich, indem beispielsweise alle Staats­ verträge nach ihrer Unterzeichnung und parlamentarischen Genehmi­ gung durch den Landesfürsten mittels einer eigenen, vom Regierungs­ chef gegenzuzeichnenden Urkunde ratifiziert werden. Zu dieser formel­ 312
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.